FAQ Bundesteilhabegesetz

Häufig gestellte Fragen zum Eingliederungshilferecht

Ab 01. Januar 2020 werden die Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen als Sozialleistungen nach dem Neunten Sozialgesetzbuch erbracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Hier gibt es Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Eingliederungshilfen und grundsätzliche Infos.

1. Wer ist ab 01.01.2020 für die Eingliederungshilfe zuständig?

Für Leistungsberechtigte, die bereits vor dem 01.01.2020 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, gilt Folgendes:

  • Sie erhalten die Leistungen bisher von der Region Hannover.
    Auch künftig werden Sie Ihre Ansprechperson in dem für Sie zuständigen Fachbereich der Region Hannover haben. Dadurch wird sich zunächst nichts für Sie verändern. Bei späteren organisatorischen Veränderungen werden Sie rechtzeitig informiert.

  

  • Sie erhalten die Leistungen bisher von der Landeshauptstadt Hannover.
    Auch künftig werden Sie Ihre Ansprechperson in dem für Sie zuständigen Fachbereich Soziales der Landeshauptstadt Hannover haben. Dadurch wird sich zunächst nichts für Sie verändern. Bei späteren organisatorischen Veränderungen werden Sie rechtzeitig informiert.

  

  • Sie erhalten die Leistungen bisher von einer der anderen Städte und Gemeinden im Regionsgebiet.
    Die Leistungen werden ab 01.01.2020 von der Region Hannover übernommen. Bei späteren organisatorischen Veränderungen werden Sie rechtzeitig informiert.

2. Wie erhalte ich auch nach dem 01.01.2020 Eingliederungshilfe?

Das Land Niedersachsen plant eine Übergangsregelung für die bisherigen Leistungen. Das bedeutet, dass sich bei Ihren Leistungen ab 01.01.2020 zunächst nichts ändern wird.

Wenn Sie bis 31.12.2019 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden Sie auch ab dem 01.01.2020 weiterhin Leistungen erhalten.

Art und Umfang der Leistungen werden durch einen Leistungsbescheid bestimmt werden.

Ihre zuständige Ansprechperson wird Sie über Details zur Antragstellung bzw. zu den nötigen Informationen über Ihr Einkommen und Vermögen rechtzeitig informieren.

Der Leistungsbescheid wird erstellt, nachdem für Sie ein Gesamtplanverfahren durchgeführt wurde.

In diesem Verfahren wird mit Hilfe von B.E.Ni ("Bedarfsermittlung Niedersachsen") festgestellt, welchen individuellen Unterstützungsbedarf Sie haben und welche Leistungsmöglichkeiten bestehen.

Das Verfahren wird in Niedersachsen seit Anfang 2018 durchgeführt. Für Sie liegt ein solcher Gesamtplan ggf. bereits vor. Dann gilt dieser Gesamtplan für die Leistungen ab 01.01.2020 zunächst weiter.

Dabei gibt es Ausnahmen:

Wenn Sie volljährig sind und bisher Leistungen in einer stationären Wohneinrichtung erhalten:

  • Fachliche Leistungen, die sich auf Ihren Unterstützungsbedarf beziehen, und die von der stationären Wohneinrichtung erbracht werden, sind ab 01.01.2020 weiterhin Leistungen der Eingliederungshilfe. Art und Umfang der Leistungen werden durch den Leistungsbescheid geregelt werden, für einen Übergangszeitraum wird es aber keine wesentliche Veränderung geben.
  • Leistungen, die sich auf Ihren Lebensunterhalt beziehen, wie Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung etc. sind Leistungen zur Existenzsicherung. Sie können dafür Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) oder ggf. auch Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten, wenn Ihr Einkommen und Vermögen geringer ist als Ihr Bedarf.Die relevanten Angaben für eine Entscheidung über Ihren Leistungsanspruch ab 01.01.2020 werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
  • Bisher erhalten Sie einen Barbetrag (Taschengeld zur persönlichen Verfügung), Es wird auch ab 2020 Barmittel zur freien Verfügung geben (z. B. für Lebensmittel, Kleidung).Die Höhe der Barmittel wird im Gesamtplanverfahren individuell festgelegt. Die Barmittel werden auf jeden Fall mindestens so hoch wie der bisherige Barbetrag sein. Die benötigten Mittel werden mit dem Leistungsbescheid der Grundsicherungsleistungen bewilligt, wenn Sie einen Anspruch auf diese Leistungen haben. Andernfalls steht Ihnen entsprechend Ihr Einkommen oder Vermögen für diesen Zweck zur Verfügung.
  • Wenn Sie bis 31.12.2019 Leistungen der Eingliederungshilfe für eine teilstationäre Maßnahme erhalten (z. B. eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM)), die Leistungen für Verpflegung umfasst (z. B. das Mittagessen in der WfbM), werden diese Kosten ab 2020 auch von der Eingliederungshilfeleistung getrennt.Dies bedeutet, dass Sie die Verpflegung während der Teilnahme an Maßnahme, z. B. einer WfbM ab 01.01.2020 selbst bezahlen müssen. Der bis Ende 2019 zu zahlende Kostenbeitrag fällt dafür weg.Leistungsberechtigte der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten hierfür gemäß dem ab 01.01.2020 neu eingefügten § 42 b SGB XII einen zusätzlichen Mehrbedarf.

3. Muss ich mich an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen?

Das neue Eingliederungshilferecht nach dem SGB IX sieht vor, dass Sie sich nur dann mit einem Beitrag zu den Aufwendungen an der Eingliederungshilfe beteiligen müssen, wenn Ihr Einkommen und Vermögen über dem für Sie jeweils geltenden Freibetrag liegt.

Für volljährige Leistungsberechtigte richtet sich die Höhe des Freibetrages für das Einkommen nach der Art des Einkommens (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Rente etc.).

Einkommen ist grundsätzlich die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz. Für die erste Berechnung ist dies das zu versteuernde Jahreseinkommen aus dem Jahr 2018.

Für Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beträgt der Freibetrag 85 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Im Jahr 2020 wird der Freibetrag (voraussichtlich) 32.487,00 € betragen.

Für Einkommen aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beträgt der Freibetrag 75 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Im Jahr 2020 wird der Freibetrag (voraussichtlich) 28.665,00 € betragen.

Für Einkommen aus Renteneinkünften beträgt der Freibetrag 60 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Im Jahr 2020 wird der Freibetrag (voraussichtlich) 22.932,00 € betragen.

Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt. Dadurch ändert sich auch der Freibetrag jährlich.

Grundlage der Berechnung ist in den meisten Fällen Ihr Steuerbescheid oder der Rentenbescheid.

Der Freibetrag für Vermögen ist derzeit auf 56.070 € festgesetzt. Er wird 2020 voraussichtlich auf 57.330,00 € steigen.

Sollten Sie einen Beitrag zu Ihrer Eingliederungshilfe leisten müssen, wird dieser Beitrag von der Leistung abgezogen. Sie erhalten dann weniger Eingliederungshilfe. Ihren Beitrag müssen Sie selbst an den Leistungsanbieter zahlen.

Der Beitrag zu den Aufwendungen wird nur von Ihrem Einkommen und Vermögen berechnet. Einkommen und Vermögen Ihrer Angehörigen werden nicht berücksichtigt.

Es gibt aber auch Leistungen, für die kein Beitrag gezahlt werden muss, z. B. die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.

Für minderjährige Leistungsberechtigte gelten andere Regelungen für den Beitrag zu den Aufwendungen der Eingliederungshilfe. Es kann ein Beitrag in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen gefordert werden.

Sie erhalten von der für Sie zuständigen Ansprechperson rechtzeitig die für Sie persönlich zutreffenden Regelungen und ggf. einen Fragebogen, in dem Sie die wichtigen Informationen zum Einkommen und Vermögen eintragen können.

4. Weitere Informationen

Sie können sich für allgemeine Fragen zu den neuen Regelungen an die Teamleitungen der Leistungsteams der Region Hannover wenden: 

Team 52.11, wenn Sie bis zu 17 Jahre alt sind.

Team 52.31, wenn Ihr Wohnort (bei Leistungsbeginn) in einer dieser Kommunen liegt:

Burgwedel

Garbsen

Isernhagen

Langenhagen

Neustadt a. Rbge.

Seelze

Wedemark

Wunstorf

 

Team 52.32, wenn Ihr Wohnort (bei Leistungsbeginn) in einer dieser Kommunen liegt:

Barsinghausen

Burgdorf

Gehrden

Hemmingen

Laatzen

Lehrte

Pattensen

Ronnenberg

Sehnde

Springe

Uetze

Wennigsen


Was sind Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen?

Die Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung sind die Leistungen, die der Träger der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020 nach Vorschriften des 2. Kapitels des Neunten Sozialgesetzbuches gewähren wird.

Sie gehören zu den Leistungen der Teilhabe, die für Menschen mit Behinderungen von verschiedenen Trägern nach dem Allgemeinen Teil des SGB IX in Verbindungen mit den jeweiligen Leistungsgesetzen gewährt werden.

Noch bis 31.12.2019 gewähren die Träger der Sozialhilfe für die gleichen Lebenslagen und Bedürfnisse an Menschen mit Behinderungen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Diese Leistungen enden zum 31.12.2019. Die entsprechenden Vorschriften im SGB XII werden aufgehoben.

Was sind Leistungen zur Teilhabe?

Menschen mit Behinderungen können nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit speziellen Leistungsgesetzen Leistungen zur Teilhabe erhalten.

Diese Leistungen sind in Leistungsgruppen unterteilt:

Wer ist für Leistungen zur Teilhabe zuständig?

Für die Leistungen können je nach Leistungsgruppe und persönlichen Voraussetzungen der Leistungsberechtigten unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig sein:

Welcher Rehabilitationsträger ist zuständig (Tabelle öffnet sich per Klick)

Rehabilitationsträger (Leistungsgesetz)

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Gesetzliche Krankenversicherung

(Fünftes Sozialgesetzbuch –SGB V-)

    

Bundesagentur für Arbeit (Drittes Sozialgesetzbuch –SGB III)

    

Tröger der gesetzlichen Unfallversicherung

(Siebtes Sozialgesetzbuch –SGB VII)

 

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

(Sechstes Sozialgesetzbuch –SGB VI u. a.)

 

Träger der Kriegsopferfürsorge / Träger der Kriegsopferversorgung

(Bundesversorgungsgesetz u. a.)

Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt)

(Achtes Sozialgesetzbuch –SGB VIII)

 

Träger der Eingliederungshilfe

(Neuntes Sozialgesetzbuch –SGB IX)

 

Art, Umfang und leistungsberechtigter Personenkreis richten sich nach den jeweils für die Träger geltenden Leistungsgesetzen.

     

Wie finde ich heraus, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist?

Die Region Hannover bietet Menschen mit Behinderungen Beratung und Unterstützung an. Sie können sich an folgende Stellen wenden:

  • Für allgemeine und rechtliche Fragen:

Teams Eingliederungshilfe Junge Menschen  (52.11)Eingliederungshilfe Erwachsene Nord und SER (52.31) und Eingliederungshilfe Erwachsene Süd (52.32)

  • Für Fragen zu Leistungen der Teilhabe für Menschen mit geistiger, körperlicher und / oder Sinnesbeeinträchtigung:

Team Sozialmedizin und Teilhabeplanung

  • Für Fragen zu Leistungen der Teilhabe für Menschen mit seelischer Behinderung:

Team Sozialpsychiatrischer Dienst

Sie können sich auch an die ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen wenden. Eine Liste dieser Beratungsstellen mit den Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme finden Sie hier:

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Kontaktinformationen der Beratungsstellen in der Region Hannover inkl. Landeshauptstadt Hannover

lesen

Was muss ich tun, um Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Leistungen der Eingliederungshilfe) zu beantragen?

Grundlegende Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde.

Dieser Antrag kann mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise gestellt werden. Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe kann genauer festlegen, in welcher Weise Leistungen beantragt werden müssen.

Die Region Hannover hat für Anträge, die ab 01.01.2020 bei der Regionsverwaltung oder bei der Landeshauptstadt Hannover gestellt werden, Formulare erstellt. Sie erhalten diese Formulare entweder per Brief, wenn Sie einen formlosen Antrag gestellt haben oder hier zum Download:

Die oben aufgelisteten Beratungsangebote der Region Hannover bzw. die Landeshauptstadt Hannover sind Ihnen gern behilflich, den Antrag zu stellen.

Wo muss ich den Antrag stellen?

Zuständige Behörde für die Antragsbearbeitung und Leistungsgewährung ab 01.01.2020 wird der Träger der Eingliederungshilfe sein, in dessen Bereich sich der Mensch mit Behinderung den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Leistungen nach dem Eingliederungshilferecht des SGB IX hat.

Die Kreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover werden zuständig für die Leistungsgewährung für Menschen im Alter von 0-17 Jahren.

Die Kreise und die Region Hannover können die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben heranziehen. Dies kann durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Die Region Hannover beabsichtigt, die Landeshauptstadt Hannover für die Durchführung von Aufgaben heranzuziehen. Die übrigen Städte und Gemeinden in der Region Hannover werden nicht heranzogen.

Das Land Niedersachsen wird zuständig für Menschen im Alter ab 18 Jahren. Es hat die Kreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover zur Durchführung von Aufgaben herangezogen. Die Region Hannover wird die Landeshauptstadt Hannover auch für Aufgaben bei der Leistungsgewährung an Menschen im Alter ab 18 Jahren heranziehen.

Dies bedeutet, dass die Aufgaben für minderjährige und volljährige Menschen mit Behinderungen aus dem Regionsgebiet.von der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover wahrgenommen werden.

Die Landeshauptstadt Hannover wird für die Durchführung von Aufgaben für Menschen aus dem Stadtgebiet Hannovers zuständig werden. Für die Einwohnerinnen und Einwohner der anderen regionsangehörigen Städte und Gemeinden ist die Region Hannover ab 01.01.2020 selbst zuständig.

Ich erhalte Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII. Muss ich trotzdem einen Antrag auf Leistungen nach SGB IX stellen?

Für einige Leistungen nach SGB IX müssen Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüft werden. Hier wird es Unterschiede zur bisherigen Prüfung geben. Sie müssen also voraussichtlich damit rechnen, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erfragt werden.

Darüber hinaus ist für den Wechsel von Eingliederungshilfeleistungen nach SGB XII zu Leistungen nach SGB IX keine Antragstellung erforderlich. Dies gilt nicht, neue oder zusätzliche Leistungen beansprucht werden sollen.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42- 48 SGB IX)

Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um

  1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
  2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern,eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere

  1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
  2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
  3. Arznei- und Verbandsmittel,
  4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  6. Hilfsmittel sowie
  7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Bestandteil der Leistungen sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die genannten Ziele zu erreichen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei einer der genannten Beratungsstellen oder beim zuständigen Träger der Rehabilitation.

Was sind die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 -63 SGB IX)?

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung,
  4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
  7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Zu den Leistungen gehören auch Leistungen für die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§§ 56-59 SGB IX), bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) oder die Inanspruchnahme eines Budgets für Arbeit (§ 61 SGB IX).

Nähere Informationen erhalten Sie bei einer der genannten Beratungsstellen  oder beim zuständigen Träger der Rehabilitation.

Welche unterhaltssicherende oder andere ergänzende Leistungen (§§ 64 – 74 SGB IX) gibt es?

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben werden ergänzt durch

  1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
  2. Beiträge und Beitragszuschüsse
    1. zur Krankenversicherung,
    2. zur Unfallversicherung,
    3. zur Rentenversicherung,
    4. zur Bundesagentur für Arbeit,
    5. zur Pflegeversicherung,
  3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
  4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
  5. Reisekosten sowie
  6. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.

Welche Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§75 SGB IX) gibt es?

Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

Die Leistungen umfassen insbesondere

  1. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
  2. Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
  3. Hilfen zur Hochschulbildung und
  4. Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 76 – 84 SGB IX)

Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

  1. Leistungen für Wohnraum,
  2. Assistenzleistungen,
  3. heilpädagogische Leistungen,
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung,
  7. Leistungen zur Mobilität und
  8. Hilfsmittel.