§§ 49-63 SGB IX

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit

  • zu erhalten,
  • zu verbessern,
  • herzustellen oder
  • wiederherzustellen

und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
  • die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  • die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  • die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Zuständig für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können folgende Träger der Rehabilitation sein:

  • Bundesagentur für Arbeit (Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III)
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – SGB VII)
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI u. a.)
  • Träger der Kriegsopferfürsorge, Träger der Kriegsopferversorgung (Bundesversorgungsgesetz u. a.)
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) (Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII)
  • Träger der Eingliederungshilfe (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX)

Die Region Hannover ist als Trägerin der Eingliederungshilfe hauptsächlich für folgende Leistungen zuständig:

  • Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§§ 56-59 SGB IX)
  • Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
  • Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)

 

Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erwerbsgemindert und zwar nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, aber trotzdem ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Leistung erbringen können, haben die Möglichkeit, sich in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen betreuen zu lassen.

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie sollen Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

  • eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anbieten und
  • ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

Die Betreuung in einer Werkstatt erfolgt grundsätzlich in drei aufeinander folgenden Phasen:

  1. Eingangsverfahren
  2. Berufsbildungsbereich
  3. Arbeitsbereich.

Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich sind üblicherweise die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutschen Rentenversicherung die zuständigen Träger der Rehabilitation. Für den Arbeitsbereich trägt fast immer der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten.

Sofern Beschäftigte im Arbeitsbereich die Voraussetzungen für die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wieder) erfüllen, sollen die Beschäftigung im Arbeitsbereich helfen, eine solche Beschäftigung wahrnehmen zu können. Dazu werden geeignete Maßnahmen besprochen und umgesetzt. Für allen anderen Beschäftigten bietet der Arbeitsbereich die Möglichkeit eine Beschäftigung entsprechend ihrer Neigungen und ihrer Eignung auszuüben.

Menschen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen betreut werden müssen, müssen einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.