Landeshauptstadt Hannover

Hinweise zum Ablauf eines Bußgeldverfahrens

Grundlage für das Verfahren ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Bei Vorliegen einer Anzeige (bzw. im Einzelfall von Amts wegen) werden die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des Sachverhaltes und eventueller Täter und Zeugen eingeleitet.

Sind diese erfolgreich und ist der Verstoß schwerwiegend genug, ein Verfahren durchzuführen, wird die/der Betroffene zu diesem Vorwurf angehört; andernfalls wird - abhängig von der Wertung durch das Sachgebiet Sonstige Ordnungswidrigkeiten - der Täter entweder mit oder ohne Verwarnungsgeld verwarnt bzw. das Verfahren eingestellt.

Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird mit dem Einverständnis der/des Betroffenen und der vollständigen Zahlung des Verwarnungsgeldes rechtskräftig, ansonsten hat die/der Betroffene - genau wie bei der Anhörung - die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Eine Verpflichtung zur Äußerung besteht nicht. Die/der Betroffene ist aber verpflichtet, Angaben zu den Personalien zu tätigen.

Wenn keine entlastenden Tatsachen bekannt werden, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Hannover Einspruch eingelegt werden.

Hält die Stadt den Bescheid aufrecht, legt sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Hannover zur weiteren Entscheidung vor.

Das Amtsgericht ist an die Entscheidung der Landeshauptstadt Hannover nicht gebunden; es kann freisprechen, das Verfahren einstellen, ein geringeres oder auch höheres Bußgeld festsetzen.

Verwarnungen und rechtskräftig festgesetzte Bußgelder können unter Angabe des mitgeteilten Kassenzeichens auf die Konten der Stadt Hannover eingezahlt werden:

Bei Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse können auf Antrag (Nachweise über wirtschaftliche Verhätnisse müssen beigefügt werden) Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung oder Stundung gewährt werden.

Bei unberechtigter Nichtzahlung wird beim Amtsgericht Erzwingungshaft beantragt. Die Erzwingungshaft ist ein Beugemittel. Durch den Vollzug der Erzwingungshaft wird der Betroffene nicht von der Zahlung der Geldbuße befreit.

Wird die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden (bis zum 21. Lebensjahr) festgesetzte Geldbuße nicht gezahlt, so kann das Jugendgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde, gegenüber dem Jugendlichen/Heranwachsenden an Stelle der Geldbuße Erzieherische Maßnahmen anordnen.