Staatsangehörigkeiten

Neue Regelungen für Optionskinder

Für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt im Bundesgebiet oder eine Einbürgerung nach § 40 b Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, wird die sogenannte Optionspflicht weitgehend abgeschafft.

Optionspflicht weitgehend abgeschafft

Nach der zum 20.12.2014 in Kraft tretenden Gesetzesänderung entfällt die Pflicht, sich zwischen der ausländischen Staatsangehörigkeit und der deutschen zu entscheiden, für alle Personen, die neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz besitzen und für alle Personen, die in Deutschland aufgewachsen sind. Sie dürfen beide Staatsangehörigkeiten auf Dauer behalten.

Als in Deutschland aufgewachsen gilt, wer

  • acht Jahre lang hier gemeldet ist oder
  • sechs Jahre lang in Deutschland die Schule besucht hat oder
  • hier einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung absolviert hat oder
  • im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und
     für den die Optionspflicht eine besondere Härte bedeuten würde.

Die Betroffenen werden von der Staatsangehörigkeitsstelle schriftlich über ihren Status informiert. Persönliche Vorsprachen sind nur nach entsprechender Einladung erforderlich.

Die neue Regelung gilt für alle Personen, die seit dem 01.01.2000 in Deutschland geboren wurden und mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben. Sie gilt ebenfalls für Personen, die im Zeitraum vom 01.01.1990 bis zum 31.12.1999 in Deutschland geboren und nach der Übergangsregelung des § 40 b StAG eingebürgert wurden.

Für alle anderen Personen bleibt es bei den bisherigen Regelungen, das heißt, es gibt keine generelle doppelte Staatsangehörigkeit.