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Drohnen und Co.

Gesetze und Regelungen zu unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Überblick.

„Drohnen bieten ein großes Potential – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer ist die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. […]“

Alexander Dobrindt, Bundesverkehrsminister a. D.

Im Folgenden erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über Regeln und Verbote für Drohnen und Modellflugzeugen. Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Details zu Flugverbotszonen, Anträgen oder Gewichts- und Höhenbeschränkungen können den Webseiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) entnommen werden.

Die bundesweit geltende Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten ("Drohnen-VO") ist seit dem 6. April 2017 in Kraft.

Die neue Drohnen-Verordnung

Eine Publikation des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Was genau sind Drohnen?

Unter dem umgangssprachlich verwendeten Oberbegriff „Drohnen" fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle zusammen.

Die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen erfolgt ausschließlich über den Zweck der Nutzung:

Dient die Nutzung des Geräts dem Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle.

Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzungszweck verbunden (z. B. Bildaufnahmen mit dem Ziel des Verkaufs), so handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.

Welche Regeln gelten für Drohnen?

Ist das unbemannte Fluggerät schwerer als 250 Gramm, so muss die Kennzeichnungs- und Nachweispflicht beachtet werden.

Bei Fluggeräten ab 2 kg (ab 01.10.2017) besteht zusätzlich eine besondere Kenntnis- und Nachweispflicht.

Bei Fluggeräten ab 5 kg wird zusätzlich eine spezielle Aufstiegserlaubnis der Luftfahrbehörde benötigt.

Wie komme ich an einen Kenntnisnachweis und / oder eine Aufstiegserlaubnis?

Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen ab 250 Gramm müssen diese an sichtbarer Stelle eine Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen – auch auf Modellfluggeländen.

Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen ab 2 kg erfolgt der Nachweis durch

  • eine gültige Pilotenlizenz,
  • eine Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle
  • eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein

Welche Stelle anerkannt ist, legt das Luftfahrt-Bundesamt fest. Bewerber müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Die Bescheinigung gilt für fünf Jahre.

Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen ab 5 kg erfolgt die Erlaubnis durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde - hier in Niedersachsen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Was muss beim Aufstieg von Drohnen / Modellflugzeugen beachtet werden?

Für Drohnen und Modellflugzeuge gilt grundsätzlich eine Höhenbeschränkung von 100 m. Ab einer Höhe von 100m dürfen „Drohnen/Modellflugzeuge“ nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung eingeholt wurde.

Generell dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nicht außer Sichtweite des Steuerers geflogen werden, wenn das Gerät weniger als 5 kg wiegt. Außer Sichtweite wird das Gerät betrieben, wenn es ohne optische Hilfsmittel nicht mehr zu erkennen ist.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Drohnen oder Modellflugzeuge stets einem bemannten Luftfahrzeug ausweichen müssen.

Gibt es Flugverbotszonen?

Ein Flugverbot für Drohnen und Modellflugzeuge gilt über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von:

  • Menschenansammlungen,
  • Unglücks- und Einsatzorten  von Polizei- und Rettungskräften
  • der Begrenzung von
    • Industrieanlagen,
    • Justizvollzugsanstalten,
    • militärischen Anlagen, Organisationen und Objekten,
    • Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung
  • Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben,
  • Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden,
  • Bundesfern- und Bundeswasserstraßen
  • Bahnanlagen,
  • Naturschutzgebieten,
  • Nationalparks,
  • in Kontrollzonen von Flughäfen ohne Freigabe des Towers
  • grundsätzlich im direkten Flughafenbereich (weniger als 1,5 km vom Zaun entfernt)
  • Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (z. B. Kamera), es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.

Die "Drohnen-VO" listet detailliert auf, wo das Fliegen von Drohnen noch verboten ist.

Alle Verbote gelten dahingehend, es sei denn, der/die BetreiberIn, die zuständigen Stellen oder der/die GrundstückseigentümerIn haben dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt.

Welche Strafen drohen, wenn man trotzdem fliegt?

Der Einflug in eine Kontrollzone ohne Flugverkehrskontrollfreigabe ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 17 LuftVO und wird mit einem Bußgeld bestraft. Dazu muss es nicht einmal zu einem Unfall oder Schäden kommen. Bei Zwischenfällen droht eine Anklage nach Paragraf 315 des Strafgesetzbuches wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr.

Wer braucht eine Lizenz zum Fliegen?

Bislang brauchen nur kommerzielle Nutzer eine Aufstiegserlaubnis. Dazu gehören zum Beispiel Aufnahmen für Youtube, Facebook, zu Forschungszwecken, für Inspektionen, Vermessungen, Gewerbe und Vermarktung. Wird die Drohne privat genutzt und wiegt maximal fünf Kilogramm, ist unter Einhaltung der Regeln keine Genehmigung erforderlich. Drohnenpiloten müssen allerdings unter Umständen einen Kenntnisnachweis erbringen ("Drohnenführerschein").

Und wenn doch etwas passiert?

Dann soll der Besitzer der Drohne einfacher gefunden werden können als bisher. Um die Eigentümer der Drohnen / Flugmodelle schnell ermitteln zu können, müssen an Fluggeräten mit über 250 Gramm Gewicht an sichtbarer Stelle, dauerhaft und feuerfest Name und Anschrift des Besitzers angebracht sein.

Wo kann man sich über die Regeln informieren?

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) gibt auf ihrer Webseite Informationen über sicheres Fliegen mit Flugmodellen und unbemannten Fluggeräten. Dort können sich Hobbypiloten auch über die Kontrollzonen rund um die Flughäfen informieren.

Drohnen und Modellflugzeuge in Hannover

In den Herrenhäuser Gärten ist der Einsatz von Drohnen und Modellflugzeugen aus Gefahrengründen nur außerhalb der Öffnungszeiten möglich. Private Aufnahmen bedürfen, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen, keiner Genehmigung.

Sollte eine Drehgenehmigung erwünscht sein, ist ein entsprechendes Formular auszufüllen:

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