Ausspielungen

Tombolen und Lotterien

Ausspielungen werden unterschieden in Lotterien (Geldpreise) und Tombolen (Sachpreise). Sofern für die Teilnahme ein Entgelt verlangt wird, sind es Glücksspiele im Sinne des Niedersächsischen Glücksspielrechts.

Für diese Veranstaltungen gelten ab 01.01.2008 die Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) sowie die des Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG).

Grundsätzlich obliegt es den Ländern für ein ausreichendes Glückspielangebot zu sorgen. Hiervon abweichend bestehen für andere Veranstalter zwei Möglichkeiten zur Veranstaltung einer Lotterie/ Tombola:

  1. Kleine Lotterie
  2. Lotterie mit geringem Gefährdungspotential

Zu 1. Eine kleine Lotterie gilt nach § 18 GlüStV in Verbindung mit § 11 NGlüSpG als allgemein erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Veranstaltung findet nur auf dem Gemeindegebiet statt, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat.
  • Der Veranstalter ist:
    • a) ein Verein,
    • b) eine Stiftung,
    • c) eine Organisation der freien Wohlfahrtspflege / Jugendarbeit, einer politischen Partei, einer Gewerkschaft oder
    • d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine ihrer Einrichtungen.
  • Die Summe der zu entrichtenden Entgelte übersteigt nicht den Betrag von 40.000 Euro
  • Der Reinertrag wird ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet.
  • Der Reinertrag beträgt ⅓ des Spielkapitals. Die Verwendung des Reinertrages ist vor Beginn der Veranstaltung festgelegt.
  • Lose werden nicht länger als 3 Monate verkauft.
  • Im Zusammenhang mit der Lotterie / Tombola wird keine Wirtschaftswerbung betrieben.
  • Die Veranstaltung wird einen Monat vor Beginn bei der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und dem zuständigen Finanzamt angezeigt.

 Zu 2. Die Veranstaltung einer Lotterie mit geringem Gefährdungspotential bedarf nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 GlüStV einer Erlaubnis. Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind unter anderem:

  • Der Veranstalter ist gemeinnützig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz.
  • Der Spielplan sieht mindestens 30 % der Entgelte jeweils für den Reinertrag und die Gewinnsumme vor.
  • Der Reinertrag wird für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet.
  • Es wird eine Kalkulation vorgelegt, aus der die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.
  • Mit der Veranstaltung werden keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt.

Ob es sich bei einer Veranstaltung um eine Lotterie/ Tombola mit geringem Gefährdungspotential im Sinne des § 10 GlüStV, welche nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig wäre, oder um eine kleine Lotterie/ Tombola, welche nach § 11 NGlüSpG in Verbindung mit § 18 GlüStV als allgemein erlaubt gilt, ist in jedem Fall vorab zu prüfen.

Daher ist eine solche Veranstaltung grundsätzlich einen Monat vor Beginn der Veranstaltung anzumelden.

Bei darüber hinausgehenden Fragen zu der Veranstaltung von Lotterien und Tombolen sind Nachfragen unter Telefon: 0511 168-40064 / 168-46018 möglich.

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