
Die folgende Leistungsbeschreibung gilt nur für Bürger der Landeshauptstadt Hannover.
Zum 01.04.2007 wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVWSG) ein Versicherungsschutz für alle Einwohnerinnen und Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geschaffen. Wer krank ist und die Kosten für Arzt und Krankenhaus dennoch nicht von einer Krankenversicherung erhält und sie auch nicht selbst tragen kann, hat gegebenenfalls Anspruch auf Krankenhilfe.
Sie umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmaterial und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung erforderliche Leistungen. Die Sozialhilfe tritt in diesem Fall an die Stelle der Krankenkasse.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen zu Zuzahlungen herangezogen.
Rechtsgrundlagen
§§ 47 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Section 47 et seq. Twelfth Book social code (SGB XII)
§§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Sections 47 to 52 Social Code - Twelfth Book (SGB XII)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
§§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Sections 47 to 52 Social Code - Twelfth Book (SGB XII)
Zuständige Stelle
Region Hannover - Team Fachaufsicht SGB XII und übergreifende Fachaufsichtsangelegenheiten
Fachbereich Soziales der Stadt Hannover