Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Vermögens- und Einkommensanrechnung
Der Gesetzgeber hat für 2021 die Einführung einer Grundrente beschlossen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Grundrente wird zu einem großen Teil bei der Anrechnung im Wohngeld privilegiert. In vielen Fällen wird sich neben einer höheren Rente durch den Grundrentenzuschlag zusätzlich ein höheres Wohngeld ergeben. Auch Bezieher*innen gesetzlicher Renten, die keinen Grundrentenzuschlag erhalten, können unter bestimmten Voraussetzung (u.a. mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten) von dem neuen Grundrentenfreibetrag im Wohngeld profitieren.
Allerdings wird der Rententräger erst ab Sommer 2021 über die individuellen Voraussetzungen für die Grundrente und die Grundrentenzeiten entscheiden und die Rentenbezieher*innen informieren.
Die Vermögensfreigrenzen der Grundsicherung sind im Vergleich zum Wohngeld niedrig. Wohngeld können Sie beziehen, wenn Ihr verwertbares Vermögen 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere Person nicht übersteigt.
Was zählt zum Vermögen?*
- Bargeld, Sparguthaben, Aktien, Fondsanteile etc.,
- Schmuck und Gemälde,
- bebaute (nicht selbst bewohnte) und unbebaute Grundstücke,
- sonstige Rechte wie etwa Wohnungseigentum, Nießbrauch, Altenteil, etc. (soweit dieser Wohnraum nicht selbst bewohnt wird).
Was zählt nicht zum Vermögen?*
- ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung,
- staatlich geförderte Altersvorsorge, soweit keine vorzeitige Auszahlung erfolgt,
- andere Ansprüche auf Altersvorsorge, deren vorzeitige Verwendung vertraglich ausgeschlossen wurde (z. B. Lebensversicherungen); hier gelten Freibeträge bis 90.000 Euro pro Person, abhängig vom Lebensalter,
- Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung oder für Bestattungskosten zweckgebundene Mittel bis 3.579 Euro,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug,
- Schmerzensgeld.
*Und einiges mehr. Wir beraten Sie im Einzelfall gern.
Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt, insbesondere durch Verkauf, durch Verbrauch, durch Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Grundsätzlich nicht verwertbar sind z. B. die angesparten Beiträge zur sogenannten Riester- oder Rürup-Rente, Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge.
Nicht zum Vermögen, sondern zu den Einnahmen gehören z. B. Mieteinnahmen, Renten und Kapitalauszahlungen aus privater Altersvorsorge, Kapitalerträge, Zinsen und Dividenden.
Die Wohngeldstelle wird Sie nicht auffordern, Ihre Wohnung zu verlassen, wenn diese zu groß oder zu teuer ist. Im Wohngeld findet eine Förderung nur bis zu den gesetzlichen Grenzen statt. Der Teil der Miete, der diese Grenzen übersteigt, wird nicht berücksichtigt.
| Miethöchstbeträge (ohne Heizkosten) in Euro | Entlastungsbetrag in Euro | zu berücks. Miete/ Belastung in Euro |
für eine Person | 525 | 14,40 | 539,40 |
Für zwei Personen | 636 | 18,60 | 654,60 |
Ist Ihre Miete ohne Heizkosten höher, erhalten Sie dadurch kein höheres Wohngeld.
Verstirbt ein wohngeldberechtigtes Haushaltsmitglied, zählt für ein Jahr die bisherige Haushaltsgröße. Dies entfällt z. B. bei Umzug oder wenn wieder eine Person im Haushalt aufgenommen wird.
Beispiel:
Herr L. ist am 28.03. verstorben. Seine Frau lebt nun alleine in der Wohnung. Sie beantragt im Juli Wohngeld. → Vom 01.07. bis 31.03. des Folgejahres wird Wohngeld für einen Zwei-Personen-Haushalt berechnet; es gilt der Miethöchstbetrag für zwei Personen (636 Euro) zzgl. Entlastungsbetrag (18,60 Euro).
Altersrente Frau L. | 400 Euro brutto |
Witwenrente Frau L. | 630 Euro brutto |
Miete ohne Heizkosten | 650 Euro |
01.07. bis 31.03.: | 654,60 Euro zu berücks. Miete | → 355 Euro Wohngeld |
Ab 01.04. des Folgejahres: | 539,40 Euro zu berücks. Miete | → 133 Euro Wohngeld |
Zieht Frau L. bereits im Oktober in eine andere Wohnung, entfällt Wohngeld für die bisherige Wohnung. Die neue Wohnung wird dann als Ein-Personen-Haushalt berechnet.
Umzug, ab 01.10.: | Höchstens 525 Euro + 14.40 Euro Miethöchstbetrag zzgl. Entlastungsbetrag | → bis zu 133 Euro Wohngeld |
Wohngeld für Eigentumswohnraum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
Wohngeld gibt es auch für selbstgenutzten Eigentumswohnraum (Lastenzuschuss). Der Berechnung werden bestimmte Aufwendungen für den Wohnraum zugrunde gelegt, das sind z. B. die Kapitalbelastung (Zinsen und Tilgung), Grundsteuer sowie eine Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten. Die oben genannten Miethöchstbeträge gelten hier auch.
Lastenzuschuss bei „abbezahltem“ Wohnraum
Beispiel: Herr und Frau M. sind Eigentümer einer 80 qm großen Eigentumswohnung und bewohnen diese selbst. Die Wohnung ist bereits abbezahlt (lastenfrei). Pro Quadratmeter wird eine Instandhaltungspauschale in Höhe von 36 Euro berücksichtigt (80 qm x 36 Euro = 2.880 Euro), es fallen Verwalterkosten in Höhe von 230 Euro und Grundsteuern von 190 Euro jährlich an. Zusammen ergibt dies eine Belastung in Höhe von 3.300 Euro jährlich = 275 Euro monatlich. Hierzu kommt ab 01.01.2021 der Entlastungsbetrag für 2 Personen von 18,60 Euro, so dass 293,60 Euro als Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ab 2021 dienen.
Folgende Einnahmen bleiben bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs unberücksichtigt, z. B.
- Pflegegeld, das für Sie oder ein Haushaltsmitglied gezahlt wird,
- Zuwendungen, die Sie erhalten, um davon eine Pflegekraft zu bezahlen (bis zu 6.540 Euro im Jahr),
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten (bis zu 2.400 Euro im Jahr),
- steuerfreie Einnahmen aus einer Pflegerenten-Zusatzversicherung,
- Blindengeld und Blindenhilfe,
- Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag,
- Darlehen.
Wohngeld wird aus den Bruttoeinnahmen berechnet.
Das Bruttoeinkommen verringert sich
- um Werbungskosten
- bei einem Nebenverdienst können Werbungskosten geltend gemacht werden,
- bei Renten pauschal 102 Euro /Jahr
- bei Kapitalerträgen pauschal 100 Euro /Jahr
- um 10%, wenn Sie Steuern zahlen (z. B. Kapitalertragsteuer, Lohn- und Einkommensteuer),
- um 10%, wenn Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten (z. B. durch Abzug von der Rente, aber auch freiwillige oder private Versicherungen, die demselben Zweck dienen),
- um 10%, wenn Sie Beiträge zur Rentenversicherung entrichten (das gilt nur, wenn Sie noch keine Altersrente beziehen),
- um Zahlungen, die Sie an Kinder, Enkel oder Eltern außerhalb Ihres Haushalts leisten (hier wird nicht geprüft, ob Sie zur Zahlung verpflichtet sind),
- um 1.800 Euro jährlich, wenn Sie schwerbehindert sind
- bei häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege:
- Pflegegrad 2 bis 5 oder
- Pflegegrad 1 und Grad der Behinderung mindestens 50 %,
- bei vollstationärer Pflege:
- Grad der Behinderung 100 % oder
- Pflegegrad 4 oder 5.
- um mindestens 1.200 Euro jährlich (Sockelbetrag, der genaue Freibetrag wird individuell errechnet, maximal 2676 Euro in 2021), wenn Sie eine Grundrente beziehen oder mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht haben.
Auch für Bewohner*innen von Alten- und Pflegeheimen kann Wohngeld beantragt werden. Dafür gilt immer der Miethöchstbetrag.
Für Paare können dadurch sogar zwei Ansprüche auf Wohngeld bestehen: für den Heimbewohner/die Heimbewohnerin und für den oder die „zu Hause“ lebenden Partner/Partnerin.
Bitte lassen Sie sich von uns individuell beraten.
Viele haben einen Nebenjob, weil die Rente nicht reicht. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von den Einnahmen, z. B. aus Rente und Nebenverdienst. Wenn Sie vorhaben, weniger zu arbeiten oder den Nebenjob aufzugeben, beraten wir Sie gerne, wie hoch Ihr Wohngeldanspruch ohne den Nebenverdienst wäre.
Hilfe bei der Antragstellung
Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Wohngeld benötigen, älter als 60 Jahre und in der Mobilität eingeschränkt sind, können Ihnen die ehrenamtlichen Formularlotsen des Kommunalen Seniorenservice Hannover helfen.