Mittel des Landes und der Region
Richtlinien zur Projektförderung
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Richtlinie zur Projektförderung aus Regionsmitteln
Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte der regionalen Kulturförderung aus regionseigenen Mitteln.
Richtlinie zur Projektförderung aus Landesmitteln
Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte der regionalen Kulturförderung aus Mitteln des Landes Niedersachsen.
Regionseigene Mitteln
1. | Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage |
1.1 | Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden eigenen Haushaltsmittel für Kulturschaffende im Zuständigkeitsgebiet der Region Hannover. |
1.2 | Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44, 105 LHO. Eine Förderung setzt voraus, dass diese ggf. beihilferechtskonform erfolgen kann. |
1.3 | Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. |
2. | Gegenstand der Förderung Die Region Hannover fördert in ihrem Gebiet, vorrangig in den Umland-kommunen künstlerisch-kulturelle Projekte. |
3 | Ziele der Förderung |
3.1 | Die Förderung von künstlerisch-kulturellen Projekten in der Region Hannover dient der Sicherung, Stärkung und Entwicklung einer kulturellen Angebotsvielfalt für die Bevölkerung der Region Hannover, insbesondere in ländlichen Räumen. |
3.2 | Förderfähig sind künstlerisch-kulturelle Projekte aus den folgenden Bereichen: |
3.3 | Nicht förderfähig sind insbesondere: |
4. | Antragsberechtigte |
4.1 | Antragsberechtigt sind Kulturanbietende in der Rechtsform einer rechtsfähigen juristischen Person des privaten Rechts, GbR und natürliche Personen, die ihren Sitz in der Region Hannover haben. |
4.2 | Nicht antragsberechtigt sind insbesondere: |
5. | Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung bereits bei Antragstellung begonnener Vorhaben ist nicht möglich. Rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, (Auftragsvergabe, Vertragsabschlüsse etc.) dürfen erst ab dem Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung eingegangen werden, es sei denn, die Region Hannover hat einen vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigt. |
6. | Förderperiode Zuwendungen werden als einjährige Förderung gewährt. Der im Zuwendungs-bescheid festzulegende Bewilligungszeitraum (d. h. Durchführungszeitraum) endet spätestens zum 31.12. des Jahres, für welches die Zuwendung bewilligt wurde. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen auf schriftlichen Antrag erteilt werden. |
7. | Art, Umfang und Höhe der Zuwendung |
7.1 | Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt. Die Gewährung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheids. |
7.2 | Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt, höchstens bis zu einem Betrag von 10.000 €. |
8. | Antragsverfahren |
8.1 | Anträge sind unter Beifügung der im Antragsformular genannten Anlagen beim Team Kultur der Region Hannover für das Förderjahr 2021 bis zum 31.12.2020 zu stellen. Für die folgenden Förderjahre ab 2022 gilt der 30. Oktober des Vorjahres als Antragsfrist. Die Antragstellung erfolgt auf dem im Internet unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formular. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der genannten Antragsfrist bei der Region Hannover, Team Kultur, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover, einzureichen. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover. Eine Online-Antragstellung ist nicht möglich. |
8.2 | Die Entscheidung über die Festlegung der Fördersummen bei fristgerecht eingereichten Anträgen trifft die Region Hannover. |
8.3 | Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. |
8.4 | Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden. |
9. | Verwendungsnachweis, Auszahlung, Hinweis auf Förderung |
9.1 | Bis zum 31.03. des Folgejahres, für das die Förderung beantragt wurde, ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid. |
9.2 | Die Zuwendung wird nach Mittelabruf in zwei Beträgen ausgezahlt. Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in Höhe von 70% der Fördersumme erfolgt durch einen Mittelabruf. Die Zuwendung ist abrufbar, sobald der Zuwendungs-bescheid bestandskräftig ist. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt – vorbehaltlich des Prüfungsergebnisses – nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. |
9.3 | Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print-Veröffentlichungen hinzuweisen. |
9.4 | Nur die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind zuwendungsfähig. Die Ausgaben müssen genau bezeichnet und belegt werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. |
10. | Widerruf, Erstattungsanspruch |
10.1 | Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). |
10.2 | Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse. |
10.3 | Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. |
11. | Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 16.12.2020 in Kraft. Sie gilt bei Abweichungen von der Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen an Dritte vorrangig. |
Landesmittel
1. | Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage |
1.1 | Die Region Hannover gewährt als regionaler Träger Projektförderungen der Regionalen Kulturförderung nach Maßgabe
Fördermittel der Regionalen Kulturförderung. Die Region Hannover fördert in ihrem Zuständigkeitsgebiet ausschließlich Projekte, mehrjährige Projekte und Strukturmaßnahmen (max. 3 Jahre, längstens bis zum 31.12.2023) mit einer Fördersumme von grds. unter 10.000 Euro. |
1.2 | Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen. |
1.3 | Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Region Hannover als Erstempfängerin der Mittel entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. |
2. | Gegenstand der Förderung Gefördert werden regional bedeutende Kulturprojekte und Strukturmaßnahmen, einschließlich Vorhaben
|
3. | Fördermittelempfänger |
3.1 | Zuwendungsempfänger sind vorrangig gemeinnützige Vereine und privatrechtliche Träger. |
3.2 | Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. |
3.3 | Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen. |
4. | Fördervoraussetzungen |
4.1 | Die Antragsteller müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben. Die beantragten Aktivitäten müssen (mindestens überwiegend) in Niedersachsen stattfinden. Fördervoraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an die Region Hannover mit der Angabe bzw. Festlegung des Ziels der Förderung. |
4.2 | Eine angemessene, den örtlichen Gegebenheiten angepasste kommunale Beteiligung (Zuwendung bzw. Sachleistung) sollte die Regel sein. Sie muss nicht in die Finanzierung des Antragsprojektes einfließen. Sie kann auch der Deckung der sonstigen laufenden Kosten des Antragstellers dienen. Ausnahmen sind besonders zu begründen. |
4.3 | Bei der Förderung gelten folgende Schwerpunkte
|
5. | Art, Umfang und Höhe der Förderung |
5.1 | Die Zuwendung wird in einem Zuwendungsbescheid zwischen dem Antragsteller und der Region Hannover als Erstempfängerin der Landesmittel vereinbart. |
5.2 | Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Regel im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung vereinbart werden. |
5.3 | Zuwendungsfähig sind Personalkosten für projektbezogen beschäftigtes Personal und Sachausgaben. |
5.4 | Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur bis zu 50 v. H. der Gesamtausgaben eines Vorhabens, in begründeten Ausnahmefällen kann eine Förderung auch bis 70 v. H. betragen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen. |
5.5 | Nicht zuwendungsfähig sind Brauchtumsfeste, Druckkostenzuschüsse für Heimatchroniken, kommerzielle Druckerzeugnisse oder CDs als Einzelprojekt, investive Maßnahmen sowie Maßnahmen der Denkmalpflege und Erwachsenenbildung. |
5.6 | Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten. |
5.7 | Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen sowie mit anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. |
6. | Regelungen zum Verfahren |
6.1 | Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nach weis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit den VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderkriterien Abweichungen zugelassen worden sind. |
6.2 | Fördernde Stelle ist die Region Hannover. |
6.3 | Ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr. 13 zu § 44 LHO) wird zugelassen. |
6.4 | Der Zuwendungsantrag ist bis zum 30. Oktober des Vorjahres bei der Region Hannover zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auf dem im Internet unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formular. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der genannten Antragsfrist bei der Region Hannover, Team Kultur, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover, einzureichen. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover. |
6.5 | Über die an die Region Hannover gerichteten Anträge entscheiden die Gremien der Region Hannover. |
6.6 | Auf die Berichterstattungspflichten der Region Hannover als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen. |
6.7 | Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO. |
6.8 | Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. |
6.9 | Die Laufzeit dieser "Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen" endet am 31.12.2023. Hannover, den 01.01.2021 |