Richtlinie zur Förderung der Kulturellen Bildung in der Region Hannover

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden eigenen Haushaltsmittel für Kulturschaffende im Zuständigkeits-gebiet der Region Hannover.

1.2 Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23, 44, 105 LHO. Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei im Sinne des EU-Beihilferechts.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Die Region Hannover fördert in ihrem Gebiet, vorrangig in den Umland-kommunen, Vorhaben der Kulturellen Bildung.

2.2 Gefördert werden Vorhaben der Kulturellen Bildung aus den künstlerischen Sparten:

  • Bildende Kunst
  • Darstellende Kunst
  • Film
  • Fotografie
  • Literatur
  • Medien
  • Museum
  • Musik
  • Spartenübergreifend

3. Ziele der Förderung

3.1 Die Förderung von Vorhaben der Kulturellen Bildung dient der Stärkung und Entwicklung eines Programms der Kulturellen Bildung in der Region Hannover und dadurch der Stärkung und Entwicklung einer kulturellen Angebotsvielfalt für die Bevölkerung der Region Hannover, insbesondere im ländlichen Raum

3.2 Förderfähig sind:

  • Die Entwicklung und Umsetzung von Konzeptionen und Jahresprogrammen von Kulturinstitutionen und Akteuren der Kulturellen Bildung. Das Vorhaben muss eine Gesamtdauer von mehr als 14 Tagen aufweisen und auf mindestens zwei Terminblöcke entfallen, die einen zeitlichen Abstand von mindestens sechs Wochen aufweisen.
  • Die Entwicklung, Stärkung und Umsetzung von Kooperationen unterschiedlicher Kulturakteure und Kulturinstitutionen. Diese Kooperationen können bereits vorhanden sein, entstehen oder weiter ausgebaut werden.
  • Weiterbildungsmaßnahmen von Kulturinstitutionen und Kulturakteuren zum Zweck der Selbstprofessionalisierung von Kulturakteuren.
  • Investitionen können bis zu einem Betrag von insgesamt 5.000 € gefördert werden, soweit diese Inventare betreffen. (Hinweis: Baumaßnahmen werden nicht gefördert.)

3.3 Nicht förderfähig sind:

  • Vorhaben mit Projektcharakter, die nur einen Terminblock pro Jahr vorsehen sowie Vorhaben, bei denen die Zielgruppe insgesamt weniger als 14 Tage aktiv beteiligt ist
  • Vorhaben, die schwerpunktmäßig keinen künstlerischen Bezug aufweisen
  • Vorhaben, die im schulischen Kontext stehen, z. B. im Kontext des schulischen Kerncurriculums
  • Reine Investitionsvorhaben (Hinweis: Diese sind im Förderbereich Investi-tionsprogramm förderfähig)
  • Vorhaben, die bereits Zuwendungen aus anderen Förderetats der Region Hannover erhalten

4. Antragsberechtigte

4.1 Antragsberechtigt sind Kommunen, natürliche Personen sowie Kulturanbieter in der Rechtsform einer rechtsfähigen juristischen Person des privaten Rechts (z. B. eingetragene Vereine, GbR, gGmbH), die ihren Wohnsitz/Standort in der Region Hannover haben.

4.1 Nicht antragsberechtigt sind:
Kirchen und religiöse Gemeinschaften

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung bereits bei Antragstellung begonnener Vorhaben ist nicht möglich. Rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Vorhaben (Auftragsvergabe, Vertragsabschlüsse, etc.) dürfen erst ab dem Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung eingegangen werden, es sei denn, die Region Hannover hat einen vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigt.

6. Förderperiode

Zuwendungen werden als einjährige Förderung im Förderzeitraum 2021 bis 2023 gewährt. Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungs-zeitraum (d. h. Durchführungszeitraum) endet spätestens zum 28.02. des Folgejahres, für welches die Zuwendung zugesprochen wurde. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen auf schriftlichen Antrag erteilt werden.

7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Gewährung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheids.
7.2 Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Die Zuwendung wird bis zu einer Förderhöchstsumme von 10.000 € und bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
7.3 Die Zuwendung für investive Maßnahmen als Teil einer beantragten Fördersumme kann in Höhe der tatsächlichen Kosten bis zu einer Förderhöchstgrenze von 5.000 € gewährt werden. Die insgesamt beantragte Fördersumme darf die Summe von 10.000 € nicht übersteigen.

8. Antragsverfahren

8.1 Anträge sind unter Beifügung der im Antragsformular genannten Anlagen beim Team Kultur der Region Hannover bis zum 31. März zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auf dem im Internet unter
www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formular. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der genannten Antragsfrist bei der Region Hannover, Team Kultur, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover, einzureichen. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover. Eine Online-Antragstellung ist nicht möglich.

8.2 Die fristgerecht eingereichten Anträge werden durch Mitglieder des Team Kultur der Region Hannover bewertet. Die abschließende Entscheidung über die Festlegung der Fördersummen erfolgt durch die Region Hannover.

8.3 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8.4 Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

9. Verwendungsnachweis, Auszahlung, Hinweis auf Förderung

9.1 Bis zum 30.04. eines Jahres ist ein Verwendungsnachweis für das vorangegan-gene Jahr vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

9.2 Die Zuwendung wird nach Mittelabruf als Festbetragsfinanzierung in einem Betrag für die jeweilige Förderperiode ausgezahlt. Die Zuwendung ist abrufbar, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.

9.3 Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Regionslogo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.

9.4 Nur die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind zuwendungsfähig. Die Ausgaben müssen genau bezeichnet und belegt werden.

10. Widerruf, Erstattungsanspruch

10.1 Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

10.2 Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.

10.3 Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 15.07.2020 in Kraft. Sie gilt bei Abweichungen von der Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen an Dritte vorrangig.

Die Richtlinie als pdf