Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für die Chorförderung

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1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen in ihrer Diversität zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Kulturschaffende im Gebiet der Region Hannover.

1.2 Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine Förderung setzt voraus, dass diese ggf. beihilferechtskonform erfolgen kann.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Ziele der Förderung

Die Förderung dient der Stärkung und Entwicklung der Chorarbeit in der Region Hannover und dadurch der Schaffung und Sicherung einer kulturellen Angebotsvielfalt für die Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Räumen.

3. Gegenstand der Förderung

Die Region Hannover fördert in ihrem Gebiet Vorhaben der Chorarbeit nicht professioneller Chöre, vorrangig in den Umlandkommunen.

3.1 Förderfähig sind:

  • Ausgaben für Workshops, Wettbewerbe, Netzwerktreffen, Probenwochenenden u. ä. Formate
  • Stimmbildungsmaßnahmen außerhalb der regulären Probenarbeit
  • Fortbildungsmaßnahmen zum Zweck der Selbstprofessionalisierung im Bereich Chor-Organisation
  • Ausgaben für Reisen und Übernachtungen im Rahmen beantragter Vernetzungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
  • Öffentlichkeitsarbeit (ohne konzertbezogene Werbemaßnahmen), Maßnahmen zur Optimierung der Selbst-Präsentation
  • Website-Erstellung, Website-Relaunch
  • Anschaffungen (z. B. Notenmaterial), deren Gesamtausgaben einen Betrag in Höhe von 1.000 € nicht überschreiten

3.2 Nicht förderfähig sind insbesondere:

  • dauerhaft anfallende Personalkosten (z. B. für angestellte Chorleiter*innen, Stimmbildner*innen)
  • Honorare für projektbezogen engagierte Musiker*innen- Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Konzerten
  • Vermittlungs- und Musikpädagogik-Angebote
  • dauerhaft oder in Folge eines geförderten Projekts anfallende Ausgaben, z. B. für Social-Media-Präsentation, Website-Pflege u. ä.
  • Vorhaben, die bereits Zuwendungen aus anderen Förderetats der Region Hannover erhalten
  • Formate, durch die kommerzielle Einnahmen erzielt werden (z. B. CD- und DVD-Produktionen und/oder Streaming-Formate)

4. Antragsberechtigte

4.1 Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Gesellschaften und gemeinnützige Vereine (Satzungszweck: Kunst und Kultur), sofern für diese Gesellschaften und Vereine eine Feststellung gemäß § 60a Abgabenordnung erfolgt ist.

Die Antragsberechtigung setzt weiter voraus, dass die Antragstellenden ihren Sitz in der Region Hannover haben.

4.2 Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:

  • Natürliche Personen
  • Projektchöre, die lediglich in einem befristeten Zeitraum bestehen
  • hauptberufliche Chöre und Vokalensembles
  • Chorverbände
  • Religiöse Gemeinschaften
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die Förderung setzt voraus:

  • Durchführung eines öffentlichen Chorkonzerts in der Region Hannover mindestens einmal jährlich
  • Leitung des Chores durch eine professionell ausgebildete Chorleitung

5.2 Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass mit der Durchführung des Projektes im Zeitpunkt des Erlasses eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Das bedeutet, dass ein Projekt, für das eine Zuwendung nach dieser Richtlinie beantragt wird, erst nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheides durchgeführt werden kann. Der Abschluss von projektbezogenen Verträgen und projektbezogene Auftragserteilungen, die Voraussetzung für die Durchführung sind, schließt eine Förderung nicht aus, sofern ein Vertragsabschluss/eine Auftragserteilung nach dem Datum der Antragstellung erfolgt.

6. Bewilligungszeitraum

Zuwendungen werden für Vorhaben gewährt, die im Jahre der Zuwendungsgewährung durchgeführt oder begonnen werden, und die spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres abgeschlossen sind. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Der Antrag muss vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Gewährung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheids.

7.2 Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt und beträgt maximal 5.000 €. Die Zuwendungsgewährung erfolgt stets als Teilfinanzierung. Das bedeutet, dass die Finanzierung eines Teils der Ausgaben (mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) stets von dem/der Antragsteller/in mit Eigen- oder anderen Drittmitteln sichergestellt werden muss.

7.3 Nur die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind zuwendungsfähig. Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere Grundstückskosten, Rückstellungen, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten, Rückzahlung von Darlehen, Zinsen und Kautionen. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.

8. Antragstellung und Bewilligungsverfahren

8.1 Anträge sind unter Beifügung der im Antragsformular angeforderten Anlagen beim Team Kultur der Region Hannover bis jeweils zum 31. Mai für Projekte, die ab Juli des Antragsjahres durchgeführt werden sollen, zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auf dem im Internet unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formular. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der genannten Antragsfrist bei der

Region Hannover
Team Kultur
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover

einzureichen.

Auch eine Online-Antragstellung über das Serviceportal Region Hannover (www.serviceportal.region-hannover.de) ist bis jeweils zum 31. Mai möglich. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover.

8.2 Die Region Hannover bewertet die fristgerecht eingereichten Anträge und entscheidet über die Förderung und die Zuwendungshöhe.

8.3 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8.4 Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

9. Auszahlung, Verwendungsnachweis, Hinweis auf Förderung

9.1 Die Zuwendung wird nach Mittelabruf ausgezahlt. Die Zuwendung ist abrufbar, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.

9.2 Bis zum 30.09. des Folgejahres, für das die Förderung gewährt wurde, ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

9.3 Die Ausgaben müssen genau bezeichnet und belegt werden. Für den Mitteleinsatz gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zu beachten.

9.4 Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Regionslogo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.

10. Widerruf, Erstattungsanspruch

10.1 Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

10.2 Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse sowie für den Fall, dass die Angaben im Antragsverfahren unvollständig oder unrichtig waren.

10.3 Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung, oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist erfüllt wird.

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.08.2023 in Kraft und gilt für alle Anträge für Vorhaben, die ab dem 01.07.2024 durchgeführt werden sollen.