Dieses Team ist für alle Städte und Gemeinden im Gebiet der Region Hannover zuständig für das Antragsverfahren und die Gewährung von gesetzlichen Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht sowie dem Sozialgesetzbuch (SGB).
Eingliederungshilfe nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Diese Zuständigkeit ergibt sich, wenn junge Menschen
geistig, körperlich, sinnes- oder mehrfachbehindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
in der Region Hannover wohnen (Ausnahme: Landeshauptstadt Hannover) haben,
minderjährig sind
oder Eingliederungshilfemaßnahmen SGB IX fortführen, die sie als Minderjährige begonnen haben.
Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
Ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht,
und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die Form der Hilfe richtet sich nach dem Bedarf des Einzelnen.
Sie kann als ambulante Hilfe, zum Beispiel in Form einer Schulbegleitung, von Behandlungseinheiten für autistische Kinder, einer Legasthenie- und oder Dyskalkulietherapie gewährt werden, aber auch als teilstationäre Hilfe, zum Beispiel dem Besuch einer Tagesgruppe oder als vollstationäre Hilfe wie einer Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe.
Das entsprechende Antragsverfahren umfasst die Schritte
Antragstellung inklusive Beratung und Unterstützung
Teilhabe- beziehungsweise Gesamtplanverfahren
Entscheidung über den Antrag
Im Antrag werden rechtliche und sozialpädagogische oder medizinische Aspekte geprüft. Deshalb arbeiten während des Antragsverfahren jeweils Fallmanagerinnen und Fallmanager aus der Eingliederungshilfe junge Menschen und Fallmanagerinnen sowie Fallmanager aus einem der Teams Teilhabeplanung eng zusammen.
Das Team Eingliederungshilfe junge Menschen nimmt den Antrag entgegen und klärt die rechtlichen Fragestellungen wie:
Wurde der Antrag beim zuständigen Reha-Träger gestellt?
Müssen weitere Reha-Träger beteiligt werden?
Muss eine Beteiligung aus Einkommen und/oder Vermögen gefordert werden?
Besteht zwischen dem Leistungsanbieter und dem Leistungsträger eine Vereinbarung über Art, Inhalt, Qualität und Vergütung der gewünschten Leistung?
Muss die Pflegeversicherung beziehungsweise der Träger der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beteiligt werden?
Werden die Träger existenzsichernder Leistungen mit verpflichtet, weil behinderungsbedingt ein besonderer Bedarf besteht?
Nach Abschluss des Antragsverfahrens werden in einem Bescheid entweder Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt oder abgelehnt.
die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse inklusive rechtlicher Umsetzung bei Veränderungen der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Aufwendungen
die Abwicklung von Beteiligungen anderer Sozialleistungsträger
Wirkungskontrolle
Gegen Ende des Bewilligungszeitraums wird überprüft, ob die Leistungen die gewünschte Wirkung erzielt haben. Dazu erfolgt eine Berichterstattung durch die Leistungsanbieter und eine Überprüfung, ob die Ziele des Menschen mit Behinderungen erreicht wurden.