Eilverfahren
Überflugverbot über dem Toten Moor bestätigt
Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnt Antrag auf einstweilige Anordnung ab, Flüge unterhalb von 600 Metern über dem Schutzgebiet bleiben verboten.
Totes Moor bei Neustadt am Rübenberge
Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnt Antrag auf einstweilige Anordnung ab, Flüge unterhalb von 600 Metern über dem Schutzgebiet bleiben verboten.
Sicherheit, Recht und Ordnung
Mit Beschluss vom 26.01.2017 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Eilverfahren das Überflugverbot über dem Naturschutzgebiet "Totes Moor" bestätigt.
Die von der Regionsversammlung beschlossene Verordnung für das neue Naturschutzgebiet Totes Moor (NSG) verbietet Flüge unterhalb von 600 Metern über dem Schutzgebiet einschließlich einer 500 Meter breiten Schutzzone. Diese Regelung wurde von einem privaten Ballonfahrunternehmen grundsätzlich beklagt sowie im zusätzlichen Eilverfahren deren einstweilige Aussetzung beantragt. Dieser Eilantrag wurde abgelehnt, allerdings steht die Entscheidung in der Hauptsache noch aus.
Prof. Dr. Axel Priebs
Prof. Dr. Axel Priebs, Erster Regionsrat und als Dezernent für das NSG-Verfahren verantwortlich: "Dieser Beschluss ist eine Bestätigung unserer Position, insbesondere teilt das Gericht meine Sorge um die Avifauna. Wir warten aber gespannt auf das Hauptsacheverfahren."
Übersichtskarte geplantes Naturschutzgebiet Totes Moor (Planungsstand März 2015)
(Veröffentlicht: 10. Februar 2017)
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