Unbemannte Luftfahrtgeräte

Pflichten und Verbote: Was bei Drohnen zu beachten ist

Drohnen erfreuen sich wachsender Beliebtheit und sind in Elektromärkten schon für wenig Geld zu haben. Aber Achtung: Die unbemannten Fluggeräte müssen ab 250 Gramm Gewicht gekennzeichnet werden, außerdem ist unabhängig vom Gewicht eine spezielle Haftpflichtversicherung abzuschließen. Hierauf weist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hin.

Wichtige Pflichten beim Betrieb von Drohnen

  • Für jedes unbemannte Luftfahrtgerät, unabhängig vom Gewicht, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine sogenannte Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich.
  • Alle unbemannten Luftfahrtgeräte ab 0,25 kg müssen gekennzeichnet werden. Der Eigentümer hat an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anzubringen. 
  • Für unbemannte Fluggeräte über 2 kg Abflugmasse, beim Betrieb von Nicht-Multicoptern (z. B. Modellflugzeug, Modellhelikopter) über 100 m Höhe oder ab einer Risikostufe 3 gem. SORA ist ein Kenntnisnachweis gem. § 21a Abs. 4 LuftVO ("Drohenführerschein") erforderlich.
  • Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer Ausnahme vom Betriebsverbot ist neben dem o. g. Kenntnisnachweis zusätzlich ein praktischer Nachweis über den sicheren Umgang mit unbemannten Fluggeräten (Befähigungsnachweis) vorzuweisen.

Verbote beim Betrieb von Drohnen

  • Betrieb außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg ; außer Sichtweite wird das Gerät betrieben, wenn es ohne optische Hilfsmittel nicht mehr zu erkennen ist. 
  • Betrieb in Flughöhen über 100 m
  • Betrieb in Kontrollzonen in Flughöhen über 50 m über Grund
  • Betrieb von Geräten über 25 kg Abflugmasse
  • Der Betrieb über und in einem seitlichen Abstand von 100 m von:
    • Menschenansammlungen,
    • Unglücksorten),
    • Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
    • der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
    • Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, soweit nicht die jeweilige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
    • Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
    • Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
  • Der Betrieb über:
    • mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen,
    • Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden (sogenannte S4-Labore), soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat ,
    • Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten, FFH-Gebieten, Nationalparks, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,
    • Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Gerätes mehr aus 0,25 kg beträgt oder das Gerät und seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (z. B. Kamera), es sei denn, der durch den Betrieb über den jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.

Weitere Hinweise

Die vollständigen Angaben der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sind unter diesem externen Link zu finden: https://www.strassenbau.niedersachsen.de/startseite/aufgaben/luftverkehr/drohnen_unbemannte_luftfahrtgeraete/drohnen-unbemannte-luftfahrtgeraete-114884.html 

Das Bundesministerium für Verkehr und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH haben umfangreiche Informationen unter folgenden externen Link veröffentlicht: www.sicherer-drohnenflug.de

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(Veröffentlicht am 16. Februar 2018)