Gesundheitsschutz

Welche Corona-Regeln in der Region Hannover gelten

Vom 1. März an gibt es keine Testpflichten für den Zutritt zu Gesundheitseinrichtungen mehr. Die Maskenpflicht in Praxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen gilt dann nur noch für Besucherinnen und Besucher.

Weitere Test- und Maskenpflichten entfallen im März 2023

Zum 1. März sollen fast alle verbliebenen Test- und Maskenpflichten auslaufen. Das Bundeskabinett hat dazu die sogenannte „Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung“ beschlossen. So werden Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen von Test- und Maskenpflicht befreit. Lediglich für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Ende der Maskenpflicht in Bussen und Bahnen seit 2. Februar 2023

Nachdem die Bundesregierung angekündigt hatte, dass die Maskenpflicht in Fernverkehrszügen ab dem 2. Februar entfallen solle, haben sich in einer gemeinsamen Abstimmung auch die Niedersächsische Gesundheitsministerin Daniela Behrens und die Bremer Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard auf das Auslaufen der Maskenpflicht im ÖPNV in ihren Bundesländern verständigt. Das Tragen einer Maske bietet aber natürlich auch weiterhin einen Schutz vor Infektionen.

Absonderungsverordnung läuft zum 31. Januar 2023 aus

Die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, die Absonderungsverordnung, die mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft treten wird, nicht erneut zu verlängern. Damit entfällt ab Februar unter anderem die Pflicht zu einer fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung. Dennoch sollten sich laut Gesundheitsministerium „Personen mit den Corona-typischen Symptomen möglichst auch in Zukunft weiterhin testen und im Krankheitsfall zuhause bleiben und Kontakte reduzieren."

Einstellung der mobilen Impfteams der Region Hannover

Mit Beginn des Jahres 2023 liegt die Aufgabe, den Menschen ein Impfangebot zu machen, in den Händen der Arztpraxen.

Nach Themen: Regeln in der Region Hannover

Die meisten Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung, die vom 1. Oktober an gültig ist, sind Folgen der vom Bund vorgenommenen Umnummerierung des Infektionsschutzgesetzes, also reine Rechtstechnik. Neu ist, dass in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs nunmehr eine medizinische Maske ausreichend ist (FFP2 wird jedoch empfohlen). Im Fernverkehr bleibt es bei der FFP2-Maskenpflicht.

Die jeweils gültigen Verordnungen des Landes Niedersachsens sind hier online zu finden.

Masken

  • Für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt bis 7. April die Maskenpflicht. Beschäftigte und Bewohner müssen keine Maske mehr tragen.
  • Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie per ärztlichem Attest befreite Personen. Bei Kindern ab sechs bis einschließlich 14 Jahre reicht eine medizinische Maske.

Tests / Testpflicht

  • Ab 1. März gibt es keine Testpflicht mehr, auch nicht für den Zutritt zu Gesundheitseinrichtungen.

Einreise

  • Seit dem 1. Juni 2022 brauchen Einreisende keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen.
  • Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht. Mit Stand vom 1. Oktober 2022 gelten keine Staaten/Regionen als Virusvariantengebiet.

Treffen und private Feiern

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Gastronomie

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Kultur/Freizeit

  • Theater, Konzerthäuser, Kinos sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Museen, Galerien und Ausstellungen sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Großveranstaltungen sind zugelassen, es gibt keine Einschränkungen.
  • Messen sind zulässig, es gibt keine Einschränkungen.

Sport/Schwimmen

  • Sportanlagen sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Saunen, Thermen, Hallen- und Spaßbäder sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.

Schulen

  • Es gibt keine Einschränkungen, freiwilliges Testangebot.

Kitas / Kindergärten

  • Es gibt keine Einschränkungen, freiwilliges Testangebot.

Besuche in Heimen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Justizvollzugsanstalten 

  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske.

Tourismus

  • Für Beherbergungen in Hotels o.ä. gibt es keine Einschränkungen.

Nicht mehr relevant: 2G-Regel 

  • Zutritt nur für Genesene und Geimpfte, es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Kinder und Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahre sind von der Regel ausgenommen.

Nicht mehr relevant: 2G+-Regel

  • Zutritt nur für Genesene und Geimpfte mit negativem Testnachweis (2G+), es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung), Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung, vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung sowie Genesene mit zusätzlicher Impfung müssen keinen Test vorlegen.
  • Inhaber von Gastronomiebetrieben sowie Veranstalter können auf zusätzliche Tests verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2G+.
  • Kinder und Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahre sind von der Regel ausgenommen.

Nicht mehr relevant: 3G-Regel 

  • Zutritt oder Inanspruchnahme von Leistungen ist nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich. Es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und Erwachsene mit Kontra-Indikation.

Hinweis: Veranstalter haben Hausrecht und können abweichend von der Corona-Verordnung weitere Zugangsvoraussetzungen einfordern

Überblick der seit 7. Mai geltenden Absonderungsregeln in Niedersachsen.

 

Regeln in der Region Hannover nach Impfstatus

Der Impfstatus hat keinen Einfluss auf mehr auf die Corona-Regeln.

Nach Themen: Regeln in der Region Hannover vom 03.04. bis 30.09.22

Regionsgebiet

Zur Region Hannover gehören: Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

Die jeweils gültigen Verordnungen des Landes Niedersachsens sind hier online zu finden.

Corona-Regeln ab 22. Juni

Überblick der seit 7. Mai geltenden Absonderungsregeln in Niedersachsen.

Masken

  • Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2) in Bussen, Bahnen und anderen Fahrzeugen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
  • In Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten und Justizvollzugsanstalten ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entscheiden die Leitungen, ob und wo Beschäftigte, Besucher und Patienten eine Maske tragen müssen – und wenn ja, welche (medizinische oder FFP2).
  • Von der Maskenpflicht ausgenommen sind weiterhin Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie per ärztlichem Attest befreite Personen. Bei Kindern ab sechs bis einschließlich 14 Jahre reicht eine Alltagsmaske.

Tests / Testpflicht

  • Seit dem 30. Juni 2022 sind Bürgertests kostenpflichtig, eine Eigenbeteiligung von drei Euro ist zu zahlen.
  • Weiterhin Anspruch auf kostenlose Tests haben:
    - Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
    - Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
    - Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
    - Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
    - Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulaten Pflege- und Krankeneinrichtungen
    - Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
    - Pflegende Angehörige
    - Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
  • Die Testpflicht gilt in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Heimen und Justizvollzugsanstalten.

Einreise

  • Für Einreisende aus dem Ausland gilt ab 12 Jahren die 3G-Regel – unabhängig vom Verkehrsmittel.
  • Wer aus Hochrisikogebieten kommt und nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss zehn Tage in Quarantäne und kann sich frühestens fünf Tage nach Einreise mit einem negativen Test daraus befreien. Kinder unter zwölf Jahren können sich bei Rückkehr direkt aus der Quarantäne frei testen können, für Kinder unter sechs entfällt die Quarantäne. Mit Stand vom 1. April 2022 gelten keine Staaten/Regionen als Hochrisikogebiet.
  • Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht. Mit Stand vom 1. April 2022 gelten keine Staaten/Regionen als Virusvariantengebiet.

Treffen und private Feiern

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Gastronomie

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Kultur/Freizeit

  • Theater, Konzerthäuser, Kinos sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Museen, Galerien und Ausstellungen sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Großveranstaltungen sind zugelassen, es gibt keine Einschränkungen.
  • Messen sind zulässig, es gibt keine Einschränkungen.

Sport/Schwimmen

  • Sportanlagen sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.
  • Saunen, Thermen, Hallen- und Spaßbäder sind geöffnet, es gibt keine Einschränkungen.

Schulen

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Kitas / Kindergärten

  • Es gibt keine Einschränkungen.

Besuche in Heimen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Justizvollzugsanstalten 

  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske.

Tourismus

  • Für Beherbergungen in Hotels o.ä. gibt es keine Einschränkungen.

Nicht mehr relevant: 2G-Regel 

  • Zutritt nur für Genesene und Geimpfte, es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Kinder und Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahre sind von der Regel ausgenommen.

Nicht mehr relevant: 2G+-Regel

  • Zutritt nur für Genesene und Geimpfte mit negativem Testnachweis (2G+), es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung), Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung, vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung sowie Genesene mit zusätzlicher Impfung müssen keinen Test vorlegen.
  • Inhaber von Gastronomiebetrieben sowie Veranstalter können auf zusätzliche Tests verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2G+.
  • Kinder und Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahre sind von der Regel ausgenommen.

Nicht mehr relevant: 3G-Regel 

  • Zutritt oder Inanspruchnahme von Leistungen ist nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich. Es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und Erwachsene mit Kontra-Indikation.

Hinweis: Veranstalter haben Hausrecht und können abweichend von der Corona-Verordnung weitere Zugangsvoraussetzungen einfordern

Regeln in der Region Hannover nach Impfstatus vom 03.04. 30.09.22

Es gelten für alle die aktuellen Masken- und Abstandsregeln: Eine FFP2-Maske ist notwendig im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten und Justizvollzugsanstalten – sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und Heimen, sofern dies von den Leitungen angeordnet wird.

Ungeimpfte

  • dürfen sich unbeschränkt privat treffen.
  • können Bussen und Bahnen nutzen.
  • haben Zugang zu Diskotheken oder Clubs.
  • haben Zugang zu Großveranstaltungen.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis vor Betreten des Arbeitsplatzes, sofern der Arbeitgeber dieses anordnet.
  • haben Zugang zu Messen.
  • haben Zugang zu Gastronomiebetrieben.
  • haben Zugang zu Theater, Kinos und Museen.
  • haben Zugang zu Zoo, Freizeit- oder Tierpark.
  • haben Zugang zu Hotels oder ähnlichen Beherbergungseinrichtungen.
  • haben Zugang zum Einzelhandel sowie zu Friseur- und anderen körpernahen Dienstleistungen.
  • haben Zugang zu Sportanlagen und Schwimmbädern.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis vor Betreten von Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen und Justizvollzugsanstalten.

Vollständig Geimpfte und Genesene

  • dürfen sich unbeschränkt privat treffen.
  • können Bussen und Bahnen nutzen.
  • haben Zugang zu Diskotheken oder Clubs.
  • haben Zugang zu Großveranstaltungen.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis vor Betreten des Arbeitsplatzes, sofern der Arbeitgeber dieses anordnet.
  • haben Zugang zu Messen.
  • haben Zugang zu Gastronomiebetrieben.
  • haben Zugang zu Theater, Kinos und Museen.
  • haben Zugang zu Zoo, Freizeit- oder Tierpark.
  • haben Zugang zu Hotels oder ähnlichen Beherbergungseinrichtungen.
  • haben Zugang zum Einzelhandel sowie zu Friseur- und anderen körpernahen Dienstleistungen.
  • haben Zugang zu Sportanlagen und Schwimmbädern.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis vor Betreten von Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen und Justizvollzugsanstalten.
  • sind als Kontaktperson von der Quarantäne befreit.

Geboosterte, d.h. vollständig Geimpfte mit Auffrischungsimpfung

  • dürfen sich unbeschränkt privat treffen.
  • können Bussen und Bahnen nutzen.
  • haben Zugang zu Diskotheken oder Clubs.
  • haben Zugang zu Großveranstaltungen.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis vor Betreten des Arbeitsplatzes, sofern der Arbeitgeber dieses anordnet.
  • haben Zugang zu Messen.
  • haben Zugang zu Gastronomiebetrieben.
  • haben Zugang zu Theater, Kinos und Museen.
  • haben Zugang zu Zoo, Freizeit- oder Tierpark.
  • haben Zugang zu Hotels oder ähnlichen Beherbergungseinrichtungen.
  • haben Zugang zum Einzelhandel sowie zu Friseur- und anderen körpernahen Dienstleistungen.
  • haben Zugang zu Sportanlagen und Schwimmbädern.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis vor Betreten von Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen und Justizvollzugsanstalten.
  • sind als Kontaktperson von der Quarantäne befreit.

Nach Themen: Regeln in der Region Hannover vom 20.03. bis 02.04.22

Die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen behält viele Regeln zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie bei. Aufgrund der Bundesgesetzgebung gibt es aber auch Änderungen ab dem 20. März: Künftig entscheiden Arbeitgeber selbst, ob im Betrieb Maskenpflicht, 3G oder Home Office gilt, bei Veranstaltungen entfallen die Obergrenzen und auch für Ungeimpfte gelten keinerlei Kontaktbeschränkungen mehr.

Zur Region Hannover gehören: Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

 

Corona-Regeln bis 2. April

Masken

  • Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen des Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind. In allen Geschäften ist eine FFP2-Maske notwendig, ebenso im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und Arztpraxen. In Restaurants, Kinos/Theatern, Clubs/Diskotheken und bei Messen und Spezialmärkten drinnen gilt FFP2-Maskenpflicht bis zum Sitzplatz. 
  • Bei Großveranstaltungen ab 2000 Personen gilt die Maskenpflicht drinnen auch am Platz, wenn der Saal vollständig und nicht nach dem Schachbrettmuster belegt wird.
  • In einem Schulgebäude hat jede Person während des Schulbetriebs eine medizinische Maske zu tragen. Grundschüler dürfen die Maske am Platz ablegen.
  • Auch bei Versammlungen unter freiem Himmel ist eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Von der Maskenpflicht ausgenommen sind weiterhin Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie per ärztlichem Attest befreite Personen. Bei Kindern ab sechs bis einschließlich 14 Jahre reicht eine Alltagsmaske außer in Schulen.
  • Auf Wochenmärkten muss keine Maske getragen werden.

2G-Regel 

  • Zutritt nur für Genesene und Geimpfte, es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Kinder und Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahre sind von der Regel ausgenommen.

2G+-Regel 

  • Zutritt nur für Genesene und Geimpfte mit negativem Testnachweis (2G+), es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung), Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung, vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung sowie Genesene mit zusätzlicher Impfung müssen keinen Test vorlegen.
  • Inhaber von Gastronomiebetrieben sowie Veranstalter können auf zusätzliche Tests verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2G+.
  • Kinder und Schülerinnen und Schüler bis 18 Jahre sind von der Regel ausgenommen.

3G-Regel 

  • Zutritt oder Inanspruchnahme von Leistungen ist nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich. Es gelten Abstands- und Maskenpflicht.
  • Die Testpflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und Erwachsene mit Kontra-Indikation.

Testpflicht

  • Am Arbeitsplatz für Ungeimpfte, sofern der Arbeitgeber dieses vorgibt.
  • In Schulen sind drei Mal die Woche (Selbst-)Tests für Schülerinnen und Schüler vorgeschrieben. Nach den Osterferien gilt vom 20. bis 29. April wieder tägliche Testpflicht. Danach läuft die Testpflicht aus.
  • Kinder in Kitas müssen drei Mal die Woche vor Kita-Besuch getestet werden – ersatzweise ein Elternteil. 

Einreise

  • Für Einreisende aus dem Ausland gilt ab 12 Jahren die 3G-Regel – unabhängig vom Verkehrsmittel.
  • Wer aus Hochrisikogebieten kommt und nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss zehn Tage in Quarantäne und kann sich frühestens fünf Tage nach Einreise mit einem negativen Test daraus befreien. Kinder unter zwölf Jahren können sich bei Rückkehr direkt aus der Quarantäne frei testen können, für Kinder unter sechs entfällt die Quarantäne.
  • Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht.

Treffen und private Feiern

  • Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr.
  • Bei mehr als 50 Personen gilt 3G.

Gastronomie

  • Es gilt drinnen die 3G-Regel.
  • Außer im Sitzen ist drinnen eine FFP2-Maske zu tragen.

Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars

  • Es gilt die 2G+-Regel drinnen und draußen, auch für Jugendliche unter 18 Jahre.
  • Außer im Sitzen ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Einkaufen

  • Der Handel ist geöffnet, es ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen

  • Es ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Kultur/Freizeit

  • Theater, Konzerthäuser, Kinos sind geöffnet, es gilt die 3G-Regel. Maskenpflicht (FFP2) außer am Sitzplatz.
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten sind geöffnet, 3G-Regel und Maskenpflicht (FFP2) in Innenräumen.
  • Museen, Galerien und Ausstellungen sind geöffnet, es gilt die 3G-Regel. Maskenpflicht (FFP2) in Innenräumen.
  • Großveranstaltungen (mehr als 2000 Personen) sind zugelassen. Es gilt drinnen und draußen 2G. Drinnen FFP2-Maskenpflicht auch am Platz, wenn der Saal vollständig und nicht nach dem Schachbrettmuster belegt wird. Wenn die Veranstalter freiwillig die 2G+-Regel anwenden, entfallen Abstandsmaßnahmen.
  • Messen sind ohne Begrenzung der Besucherzahlen zulässig. Es gilt 3G sowie eine Maskenpflicht (FFP2) außer im Sitzen.

Sport/Schwimmen

  • Sportanlagen sind für alle geöffnet. FFP2-Masken außer beim Sporttreiben oder im Sitzen.
  • Saunen, Thermen, Hallen- und Spaßbäder sind für alle geöffnet. FFP2-Maske außer beim Sporttreiben oder im Sitzen

Schulen

  • Testung dreimal pro Woche. Ausgenommen von der Testpflicht sind nur geboosterte Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte. Im Verdachtsfall (positiver Selbsttest) gilt für alle Teilnehmer einer Lerngruppe eine fünftägige Testpflicht (auch für Geimpfte und Genesene). Nach den Osterferien bis zum 29. April tägliche Testpflicht, anschließend entfällt die Testpflicht.
  • In allen Schulformen im Gebäude und auch während des Unterrichts muss eine medizinische Maske getragen werden. Grundschüler können die Maske am Platz abnehmen.
  • Klassenfahrten mit Übernachtungen sind bis 19. April nicht zulässig.

Kitas / Kindergärten

  • Verbindliche Tests dreimal pro Woche für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres.
  • In Einzelfällen kann eine im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person anstelle des betreuten Kitakindes den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests je Woche erbringen, wenn bei dem Kind selber aufgrund seines Entwicklungsstandes kein Test durchgeführt werden kann..

Besuche in Heimen und Einrichtungen
für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen

  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske

Tourismus

  • Für Beherbergungen in Hotels o.ä. gilt 3G sowie drinnen FFP2-Maskenpflicht außer im Sitzen.

Hinweis: Veranstalter haben Hausrecht und können abweichend von der Corona-Verordnung weitere Zugangsvoraussetzungen einfordern. 

Regeln in der Region Hannover nach Impfstatus vom 20.03. bis 02.04.22

Es gelten für alle die aktuellen Masken- und Abstandsregeln: Eine FFP2-Maske ist notwendig in allen Geschäften, im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. In Restaurants, Kinos, Theatern, Clubs, Diskotheken, auf Messen und Spezialmärkten und sonstigen öffentlich zugänglichen Innenbereichen gilt die FFP2-Maskenpflicht außer am Sitzplatz. Auch bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseure und Arztpraxen ist weiterhin ein FFP2-Maske zu tragen, ebenso bei Versammlungen unter freiem Himmel. Je nach Impfstatus gibt es folgende weiteren Regeln.

Ungeimpfte ab 18 Jahren

  • dürfen sich unbeschränkt privat treffen.
  • benötigen keinen negativen Corona-Test-Nachweis bei Nutzung von Bussen und Bahnen.
  • haben keinen Zugang zu Diskotheken oder Clubs.
  • haben keinen Zugang zu Großveranstaltungen.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis vor Betreten des Arbeitsplatzes, sofern der Arbeitgeber dieses vorsieht.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis, um Messen zu besuchen.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis, um Gastronomiebetriebe zu besuchen.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis, um Theater, Kinos und Museen zu besuchen.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis, um Zoo, Freizeit- oder Tierparks zu besuchen.
  • benötigen einen negativen Corona-Test-Nachweis, um Hotels oder ähnlichen Beherbergungseinrichtungen zu nutzen.
  • haben Zugang zum Einzelhandel sowie zu Friseur- und anderen körpernahen Dienstleistungen.
  • haben Zugang zu Sportanlagen und Schwimmbädern.

Vollständig Geimpfte und Genesene

  • dürfen sich unbeschränkt privat treffen.
  • benötigen keinen negativen Corona-Test-Nachweis vor Betreten des Arbeitsplatzes.
  • benötigen keinen negativen Corona-Test-Nachweis bei Nutzung von Bussen und Bahnen.
  • haben Zugang zu Gastronomiebetrieben.
  • haben Zugang zu Theater, Kinos und Museen.
  • haben Zugang zu Zoo, Freizeit- oder Tierparks.
  • haben Zugang zu Hotels oder ähnlichen Beherbergungseinrichtungen.
  • haben Zugang zu Messen.
  • haben Zugang zu Großveranstaltungen, benötigen aber einen negativen Corona-Test-Nachweis.
  • haben Zugang zum Einzelhandel sowie Friseur- und körpernahen Dienstleistungen.
  • haben Zugang zu Sportanlagen und Schwimmbädern.
  • sind als Kontaktperson von der Quarantäne befreit.

Geboosterte, d.h. vollständig Geimpfte mit Auffrischungsimpfung

  • dürfen sich unbeschränkt privat treffen.
  • benötigen keinen negativen Corona-Test-Nachweis vor Betreten des Arbeitsplatzes.
  • benötigen keinen negativen Corona-Test-Nachweis bei Nutzung von Bussen und Bahnen.
  • haben Zugang zu Gastronomiebetrieben.
  • haben Zugang zu Theater, Kinos und Museen.
  • haben Zugang zu Zoo, Freizeit- oder Tierparks.
  • haben Zugang zu Hotels oder ähnlichen Beherbergungseinrichtungen.
  • haben Zugang zu Messen.
  • haben Zugang zu Großveranstaltungen.
  • haben Zugang zum Einzelhandel sowie Friseur- und körpernahen Dienstleistungen.
  • haben Zugang zu Sportanlagen und Schwimmbädern.
  • sind als Kontaktperson von der Quarantäne befreit.

Fragen und Antworten

Der Bund und das Land Niedersachsen setzen die Rahmenbedingungen für Corona-Maßnahmen fest, die Region Hannover ist zuständig für deren Umsetzung. Auf den Seiten der Region finden sich die aktuellen Allgemeinverfügungen und Verordnungen der Region Hannover.

Die häufigsten Fragen, die sich aus den Verordnungen des Landes ergeben, beantwortet die Niedersächsische Landesregierung hier. Informationen zum Infektionsschutzgesetz gibt die Bundesregierung auf ihrer Corona-Frage-und-Antworten-Seite.

Vergangene Verordnungen sind in dieser Chronik der Regelungen zu finden.