Fragen & Antworten

Ein­schränkungen in Kinder­tages­ein­richtungen

Mit Verordnung vom 31. Mai hat die Niedersächsische Landesregierung eine inzidenzbasierte Organisation der Kinderbetreuung verfügt.

Kitakind beim Spielen

Die nachfolgenden Informationen sollen Fragen in Bezug auf eingeschränkten Regelbetrieb beantworten. Dabei wurde berücksichtigt, dass Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne auf der Homepage des Kultusministeriums die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung regelmäßig anpassen lässt – hier nachzulesen (externer Link zur Seite des Landes Niedersachsen).

Inzidenzbasierte Kinderbetreuung – was heißt das? 

Für die Kindergärten, Krippen und Horte gilt seit dem 31. Mai 2021 die inzidenzbasierte Kinderbetreuungsorganisation. Verbindlich vorgegeben ist die jeweils zu berücksichtigende Inzidenz durch das Robert-Koch-Institut, veröffentlicht unter diesem (externen) Link des Niedersächsischen Landesjugendamts zu finden ist.

Aktuell wird noch ein gemeinsamer Wert von Region Hannover und Stadt Hannover angegeben. Das Kultusministerium berät hier über eine Trennung der Zahlen, dies ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht der Fall. 

Rückkehr zu Szenario C (Schließung der Einrichtung mit 50%iger Notbetreuung)
Sollte der Inzidenzwert, wenn die Kindertagesstätte in Szenario B ist, wieder auf 165 und mehr steigen, wechseln die Kindertagesstätten innerhalb einer gewissen Zeit, die über eine Allgemeinverfügung der Region Hannover zu regeln ist, wieder in die Schließung mit Notbetreuung ("Szenario C"). In diesem Fall ist der Rechtsanspruch außer Kraft gesetzt. Die Notbetreuung findet in kleinen, geschlossenen Gruppen statt. Im Gegensatz zu Szenario B, haben dann nicht mehr alle Kinder der Einrichtung den Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Die Aufnahme in die Notbetreuung erfolgt nach klar definierten Kriterien, wie Sie es aktuell kennen.

Wer trifft die Entscheidung über die Betriebsuntersagung (Szenario C) bzw. den Wechsel in den eingeschränkten Betrieb (Szenario B)?
Nicht die Einrichtung oder der Träger sondern der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt bzw. die Region Hannover entscheiden per Allgemeinverfügung, in welchem Szenario der Betrieb einer Kindertageseinrichtung erfolgen kann. Die zeitlichen Vorgaben zu einem Wechsel zwischen den Szenarien ergeben sich aus § 1a der Corona-Verordnung..

Wann muss die zuständige Kommunalverwaltung bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 165 den Betrieb von Kindertageseinrichtungen per Allgemeinverfügung untersagen?Hier gelten die Fristen gemäß § 1a Abs. 2 Corona-Verordnung. Demnach ist per Allgemeinverfügung der Betrieb von Kindertageseinrichtung zu untersagen, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 165 (Corona-Stufenplan 2.0 vom 10. Mai 2021) überschritten ist. Die Allgemeinverfügung tritt am übernächsten Tag in Kraft. Kindertageseinrichtungen befinden sich dann im Szenario C und halten eine Notbetreuung vor.

In Niedersachsen findet derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes die 7-Tage-Inzidenz von 165, die das IfSG als verbindliche Schwelle für die Betriebsuntersagung in der Kindertagesbetreuung vorsieht, keine Anwendung.

Allgemeinverfügungen, die nach den Vorgängerversionen der Corona-Verordnung erlassen wurden oder als erlassen galten, gelten fort. Niedersachsen wendet die verbindliche Schwelle von 165 aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) seit dem 10. Mai 2021 an. Die Kindertageseinrichtungen arbeiten seit dem 10. Mai 2021 im eingeschränkten Regelbetrieb nach Szenario B.

Wann muss die zuständige Kommunalverwaltung bei einer Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 die Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen wieder aufheben?
Hier gelten die Fristen gemäß § 1a Abs. 3 Corona-Verordnung. Demnach sind die Schutzmaßnahmen, die mit einer Betriebsuntersagung von Kindertageseinrichtungen einhergehen zu beenden, wenn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 7-Tage-Inziden von 165 unterschritten wird. Am übernächsten Tag sind dann die Kindertageseinrichtungen wieder im eingeschränkten Regelbetrieb (Szenario B) zu öffnen.

Aktuell (Stand 31.05.2021) gilt Szenario A – was heißt das?

Das Szenario A bedeutet, dass die Kindertagesstätten den Regelbetrieb wieder aufnehmen. Für die Eltern bedeutet dies, dass der vertragliche vereinbarte Betreuungsumfang wieder angeboten wird. Dies betrifft vorrangig die Betreuung – andere pädagogische Angebote, wie Ausflüge, Übernachtungen etc. sind individuell mit den Vorgaben der Verordnung und des Rahmenhygieneplans abzustimmen. Hier kann es weiterhin zu Einschränkungen kommen. 

Was bedeutet das Szenario B in der Umsetzung? 

Szenario B beschreibt den Betrieb von Kindertagesstätten für alle Kinder unter verschärften Hygieneanforderungen. Die Kinder werden in der Regel in den Gruppen betreut, in denen sie aufgenommen worden sind.

Die Betreuung findet in festen Gruppen statt, die sich nicht durchmischen dürfen. Offene und teiloffene Gruppenangebote sowie gruppenübergreifend angebotene Früh-und Spätdienste sind damit nicht zulässig. 

Den Gruppen sollen feste Bezugspersonen und Räumlichkeiten zugeordnet werden. Ein erforderlicher Personalwechsel zwischen den Gruppen und ein Personaleinsatz in mehreren Gruppen sollte auf ein erforderliches Minimum reduziert sein. 

Die Durchmischung von Kindern unterschiedlicher Gruppen ist bei einer solchen Nutzung jedoch wirksam zu unterbinden (Niedersächsischer Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung, Stand 12. April 2021).
 

Schließung mit Notbetreuung – was heißt das?

Das bedeutet, dass der Rechtsanspruch auf die Kinderbetreuung für diesen Zeitraum ausgesetzt ist. Dies gilt ebenso für die im Betreuungsvertrag geregelten Betreuungszeiten. Die Betreuungszeiten in der Notbetreuung können von der vertraglich geregelten Betreuungszeit abweichen und geringer ausfallen. 

Die Betreuung der Kinder während des eingeschränkten Betriebs soll in kleinen Notbetreuungsgruppen der Regelgruppen stattfinden, in die sie regulär aufgenommen wurden. Sofern genehmigte Plätze nicht belegt sind, ist die Neuaufnahme von Kindern zulässig, jedoch nur im Notbetreuungskontingent von maximal 50 % pro Notbetreuungsgruppe.

Jeder Gruppe sind klar definierte Räumlichkeiten und festes Personal zuzuordnen.

Den erforderlichen Hygienemaßnahmen, namentlich den im "Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung" für das so genannte "Szenario C" vorgesehenen Empfehlungen, ist aus Gründen des Infektionsschutzes weiterhin nachzukommen.

Daher bleiben offene Gruppenkonzepte untersagt.

Für die Organisation des eingeschränkten Betriebs in den Kitas sind auch weiterhin die Einrichtungsträger zuständig, die LHH steht hierbei allen Betroffenen unterstützend zur Seite. 

Gebühren / Entgelte für die Kinderbetreuung

Einem Beschluss des Rates der Landeshauptstadt Hannover folgend, setzt mit Beginn des eingeschränkten Regelbetriebs nach mehreren Monaten Notbetreuung schrittweise die Entgeltpflicht in den Kindertageseinrichtungen wieder ein.

Die niedersächsische Corona-Verordnung wurde mit Wirkung ab dem 10. Mai 2021 unter anderem auch in Bezug auf den Betrieb von Kindertagesstätten aktualisiert. So gilt der eingeschränkte Regelbetrieb (keine offenen Gruppen, keine Früh- und Spätdienste), wenn der von Seiten des Robert-Koch-Instituts festgestellte Inzidenzwert von 165 an fünf Werktagen hintereinander nicht überschritten wird.

Dies gilt für alle im Stadtgebiet befindlichen Kitas, da der hier maßgebliche Inzidenzwert der Region Hannover deutlich unterhalb dieser Marke liegt. So können grundsätzlich wieder alle Kinder betreut werden.

Es gelten drei Varianten: 
1. Wird die Betreuung im vertraglichen Umfang, mindestens hälftig im Monat bereitgestellt, sind 50 Prozent des gemäß Entgeltregelung festgesetzten monatlichen Entgeltes zuzüglich 50 Prozent des Essensgeldes zu entrichten.
2. Wird die Betreuung im vertraglich vereinbarten Umfang im ganzen Monat bereitgestellt, ist hierfür das gemäß Entgeltregelung festgesetzte monatliche Entgelt zuzüglich Essensgeld vollumfänglich zu entrichten.
3. Es wird weiterhin auf die Erhebung des Entgeltes und des Essensgeldes verzichtet, wenn die Betreuung im vertraglichen Umfang im Monat nicht mindestens zur Hälfte bereitgestellt wird.

Für den Monat Mai zeichnet sich aufgrund der aktuellen Situation eine hälftige Entgeltpflicht ab. Ab Juni wird bei unveränderter Verordnungslage und weiterführender Unterschreitung der Inzidenz wieder das volle Entgelt fällig.

Rückfragen zur Entgeltpflicht können telefonisch unter der Servicenummer 0511 168-45554 oder per Mail an 51.06.1@hannover-stadt.de, beziehungsweise hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht in der Tagespflege unter 0511 168-49900 oder per Mail an 51.06.2@hannover-stadt.de gestellt werden.

Für die Kindertagespflege gilt gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung weiterhin der Regelbetrieb, so dass grundsätzlich ein entsprechender Kostenbeitrag gem. Satzung gefordert wird. Fragen können hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht in der Tagespflege unter 0511 168-49900 oder per Mail an 51.06.2@hannover-stadt.de gestellt werden.

Neue Kinderkrankentage / Kinderkrankengeld

Die Schließung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege zwingt viele berufstätige Eltern, wegen der notwendigen Kinderbetreuung ihrem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Die Bundesregierung hat angesichts dieser Situation angekündigt, die Möglichkeit einer bezahlten Freistellung für diese Eltern auszuweiten.

Am 12. Januar 2021 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf verabschiedet. Er soll rückwirkend zum 16. Dezember 2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf liegt noch nicht öffentlich vor, das Bundesministerium für Gesundheit hat aber bereits einige Details zu den Regelungen veröffentlicht.

Eltern, die wegen der behördlich angeordneten Einrichtungsschließungen oder behördlich angeordneter Quarantäne für ihre Kinder diese Kinder selbst zu Hause betreuen müssen, sollen von den gesetzlichen Krankenkassen Entschädigungen für ihren Verdienstausfall erhalten.

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ein Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind berufstätige Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte berufstätige Eltern. Das Kinderkrankengeld können freiwillig Versicherte nicht in Anspruch nehmen, dieses gilt für beispielsweise für Ärzte, Lehrkräfte, Künstler*innen etc., die von dieser Regelung nicht profitieren. 

Pro Elternteil soll es 20 Tage Anspruch auf Entschädigungszahlungen geben, bei Alleinerziehenden 40 Tage. Die Eltern müssen die Betreuungsnotwendigkeit gegenüber der Gesetzlichen Krankenkasse auf geeignete Weise nachweisen. Die Krankenkasse kann eine Bescheinigung der Einrichtung verlangen, die die Schließung bestätigt. Diese Bescheinigung kann die Einrichtung ganz unproblematisch für die Eltern ausstellen. Privat versicherte sollen einen entsprechenden Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.

Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es ist nach oben gedeckelt und darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten – pro Tag sind es maximal 112,88 Euro. Der Anspruch auf das zusätzliche Kinderkrankengeld, dass über die bisherigen Ansprüche für den Fall der Betreuung erkrankter Kinder hinausgeht, wird für den Fall der Pandemie auf das Jahr 2021 befristet.