Hintergrund war ein Übertragungsfehler der Partei, der dazu geführt hat, dass in den offiziell eingereichten Wahlunterlagen falsche Kandidat*innen benannt wurden und daher die Wahlvorschläge nicht den Beschlüssen der parteiinternen Aufstellungsversammlung entsprachen.
Der Beschluss des Wahlausschusses erfolgte einstimmig, aufgrund der strikt einzuhaltenden Regelungen des Landeswahlgesetzes war eine nachträgliche Heilung des Fehlers nicht möglich.
Die Mitglieder des Wahlausschusses äußerten einhellig Bedauern über die Folgen des aus einem Versehen entstandenen Wahlfehlers, konnten aber aus rechtlichen Gründen nicht anders entscheiden.