Ausländerbehörde der Region Hannover
Einbürgerung
In der Stadt Hannover lebende ausländische Staatsangehörige wenden sich in allen Belangen bitte an die Einbürgerungsbehörde der Landeshauptstadt.
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts - Information zum neue StAG
Es wurde ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz beschlossen, welches am 27.06.2024 in Kraft treten wird.
Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass weitere Auskünfte zum Inhalt oder zur Umsetzung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes aktuell noch nicht erteilt werden können.
Auf der Internetseite der Bundesregierung erfahren Sie Einzelheiten zu den geplanten Änderungen.
Einbürgerungen erfolgen gemäß der aktuell gültigen Gesetzeslage.
Mehr als 1,1 Millionen Menschen leben in der Region Hannover. Davon besitzen viele keine deutsche Staatsangehörigkeit.
Durch die Einbürgerung wird ein wichtiger und weiterer Schritt zur Integration vollzogen. Sie ist ein Bekenntnis zu dem Land, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt gefunden haben. Deutschland bietet den Menschen Sicherheit und einen hohen Lebensstandard.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Einbürgerung erfolgt mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde durch den Regionspräsidenten in einem feierlichen Rahmen.
Kontakt
Nutzen Sie bitte das Online-Formular zur Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde der Region Hannover.
lesenE-Mail: Einbuergerung@Region-Hannover.de.
Wer kann eingebürgert werden?
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (unter Umständen genügt auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis).
- Sie haben seit 8 Jahren (unter Umständen auf 7 oder 6 Jahre verkürzbar) Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten.
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf, es sei denn, die Aufgabe ist nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich (generelle Ausnahmen)
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich) und es sind keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig.
- Sie haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Sie können Ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch Urkunden nachweisen.
- Sie haben keine verfassungsfeindlichen Ziele oder Organisationen unterstützt.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Voraussetzungen sind beispielhaft und nicht abschließend.
Im Einbürgerungsantrag müssen Sie alle Angaben wahrheitsgemäß angeben, da sonst der Straftatbestand des § 42 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt sein kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Allgemeine Unterlagen
- Antrag auf Einbürgerung
Bitte beachten: Die erforderliche Unterschrift wird zu einem späteren Zeitpunkt bei der Behörde nachgeholt! - Informationsblatt zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Belehrung zur Angabe von strafrechtlichen Verurteilungen/Ermittlungsverfahren
- Bescheinigung über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis
- Gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge / Ausländer / Staatenlose mit gültigem Aufenthaltstitel (Kopie) sowie
Ausländischer Nationalpass und / oder Personalausweis mit deutscher Übersetzung (auch abgelaufene Dokumente werden akzeptiert)
Bei irakischen Staatsbürgern bitte zusätzlich auch Kopien des irakischen Personalausweises und der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde sowie jeweils eine deutsche Übersetzung - ein Passfoto aus neuerer Zeit für Personen ab 16 Jahren
- handgeschriebener Lebenslauf in ganzen Sätzen für Personen ab 16 Jahren
- aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (erhältlich im Bürgerbüro des Wohnortes)
Unterlagen zum Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse
- Sprachschulzeugnis - standardisierte Prüfung Stufe B1 - ausgestellt von einem staatlich anerkannten Bildungsträger (Telc, g.a.s.t, TestDaF oder Goethe-Institut) in Kopie
oder - mindestens deutsches Hauptschulabschlusszeugnis (Kopie)
- Versetzungszeugnis in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Kopie)
- Prüfungszeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene deutsche Berufsausbildung (Kopie)
- Diplom einer deutschsprachigen Hochschule (Kopie)
Für schulpflichtige Kinder:
- aktuelle Schulbescheinigung
- alle Zeugnisse (Kopie)
Unterlagen zum Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland
- mindestens deutsches Hauptschulabschlusszeugnis (Kopie)
oder - Nachweis über den bestandenen Einbürgerungstest (Kopie; absolviert bei einem durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zertifizierten Bildungsträger)
Personenstandsurkunden
Fremdsprachigen Urkunden sind deutsche Übersetzungen beizufügen, die von einem öffentlichen beeidigten oder anerkannten Übersetzer beglaubigt sind.
Bei Geburt, Eheschließung und Scheidung im Ausland:
- Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung (Kopie)
- Heiratsurkunden / Lebenspartnerschaftsurkunden mit deutscher Übersetzung (Kopie)
- Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk mit deutscher Übersetzung (Kopie)
Bei Geburt, Eheschließung und Scheidung im Inland:
- neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit allen Hinweisen vom Standesamt
- neue beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit allen Hinweisen vom Standesamt
- Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk (Kopie)
- Bei eigenen Kindern (auch wenn diese nicht mit eingebürgert werden sollen), die in Deutschland geboren wurden: Kopien der Geburtsurkunden
Einkommensnachweise
Gegebenenfalls Nachweise der Eltern, bei Eheleuten / Lebenspartnern für beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner
- aktuelle Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate (Kopie)
- Bescheide über den Erhalt öffentlicher Mittel, z. B. SGB II – Leistungsbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, SGB XII – Leistungsbescheid, Pflegegeldbescheid (Kopie)
- Nachweise über ausländische Einkünfte (Kopie)
- aktueller Rentenversicherungsverlauf
- bei Selbständigen:
- Gewerbeanmeldung und Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche aktuelle monatliche Nettoeinkommen (Kopie). Die Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen allein ist nicht ausreichend;
- Nachweis über Krankenversicherung;
- Nachweis über (ausreichende) Altersabsicherung;
- Nachweis über Pflegeversicherung.
Im Einzelfall bleibt die Vorlage weiterer Unterlagen vorbehalten.
Gebühren
Die Einbürgerungsgebühr beträgt für einen Erwachsenen 255,- €.
Minderjährige, die allein eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,- €.
Für minderjährige Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,- €.
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem alleinsorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen.
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.
Bei gesetzlich Betreuten ist eine gerichtliche Bestellungsurkunde einzureichen.
Bearbeitungszeit
Aufgrund aktuell sehr hoher Antragszahlen berücksichtigen Sie bitte, dass die Bearbeitung des Einbürgerungsantrages derzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt. Sobald Ihr Antrag in Bearbeitung ist, wird sich die Einbürgerungsbehörde unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.
Optionsverfahren
Vom Optionsverfahren sind Kinder ausländischer Eltern betroffen, die ab dem 01.01.2000 in Deutschland geboren sind und unter bestimmten Voraussetzungen mit der Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Dies gilt auch für Kinder, die in der Zeit von 1990 bis 1999 in Deutschland geboren wurden, wenn die Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Diese „Optionskinder“ müssen sich ab dem 18. Geburtstag entscheiden, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen.
Weitere Möglichkeiten zum Erlangen der deutsche Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht nur durch eine Einbürgerung erworben werden. Erwerbsmöglichkeiten sind zum Beispiel die Abstammung von einem deutschen Elternteil oder die Annahme als Kind (Adoption) durch eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit. Ob die deutsche Staatsangehörigkeit bereits besteht, kann auf Antrag festgestellt werden.
Auf Antrag werden Verfahren zur Feststellung, zum Verlust, zum Verzicht und zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit durchgeführt.
Über die erforderlichen Unterlagen beraten wir Sie gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Sie erreichen uns telefonisch:
Montag bis Donnerstag 8.00 bis 15.30 Uhr
Freitag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Telefon +49 511 616-22193
Personenstandsangelegenheiten
Der Region Hannover obliegt die Fachaufsicht über die Standesämter der regionsangehörigen Städte und Gemeinden (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover). Es findet hier keine Beratung der Einwohnerinnen und Einwohner statt. Für personenstandsrechtliche Fragen, zum Beispiel zum Geburtseintrag oder Namensrecht, wenden Sie sich bitte an das Standesamt an Ihrem Wohnort.
Formulare