Fahrerlaubnisbehörde

Schlüsselzahlen 196 und 96

Mit der 14. Änderungsverordnung der Fahrerlaubnisverordnung werden für diejenigen, die die Fahrerlaubnisklasse B besitzen, erleichterte Bedingungen für das Führen von Krafträdern der Klasse A 1 geschaffen.

Diejenigen, die die nachfolgend genannten Voraussetzungen für den vereinfachten Zugang erfüllen, können ohne die für die Klasse A 1 vorgeschriebene Ausbildung und Ablegung einer theoretische und praktische Prüfung die Berechtigung zum Führen der Klasse A 1 erwerben. Die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag beim Nachweis der Voraussetzungen die Schlüsselzahl 196 in den Führerschein ein. Dazu ist die Ausstellung eines neuen Führerscheins erforderlich.

1. Eintragung der Schlüsselzahlen 196

Voraussetzungen für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 sind:

  • Mindestalter: 25 Jahre
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens fünf Jahren
  • Nachweis an der erfolgreichen Teilnahme an einer Fahrerschulung in einer Fahrschule.

Die Fahrerschulung besteht aus mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten, davon entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten auf fahrpraktische Übungen. Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung haben die Teilnehmenden während der fahrpraktischen Übungen ihre Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 ist bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Nutzen Sie dafür bitte den Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins Ersatz / Umstellung / Änderung. Dort finden Sie auch Hinweise auf die einzureichenden Unterlagen:

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein besteht die Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

2. Eintragung der Schlüsselzahl 96

Voraussetzungen für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 sind:

  • Mindestalter: 18 Jahre oder 17 Jahre sofern eine Fahrerlaubnis für das Begleitete Fahren mit 17 Jahren vorliegt
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B oder Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B
  • Nachweis an einer erfolgreichen Teilnahme an einer Fahrerschulung in einer Fahrschule.

Die Fahrerschulung besteht aus einer Schulung von mindestens sieben Stunden, davon entfällt mindestens eine Stunde auf eine fahrpraktische Übung. Für die erfolgreiche Teilnahme haben die Teilnehmenden während der fahrpraktischen Übungen ihre Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugkombinationen unter Beweis zu stellen, die aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf 3.500 kg überschreiten , aber 4.250 kg nicht übersteigen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins mit der Eintragung der Schlüsselzahl 96 ist bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Nutzen Sie dafür bitte den Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins Ersatz / Umstellung / Änderung. Dort finden Sie auch Hinweise auf die einzureichenden Unterlagen.

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 96 im Führerschein besteht die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.