Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für die Kulturelle Bildung

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen in ihrer Diversität zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Kulturschaffende im Gebiet der Region Hannover.

1.2 Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine Förderung setzt voraus, dass diese ggf. beihilferechtskonform erfolgen kann.

1.3 Ein Rechtsanspruch des/der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Ziele der Förderung

Die Förderung der Kulturellen Bildung dient der Stärkung und Entwicklung einer kulturellen Angebotsvielfalt für die Bevölkerung der Region Hannover, insbesondere in ländlichen Räumen.

3. Gegenstand der Förderung

3.1 Die Region Hannover fördert in ihrem Gebiet, vorrangig in den Umlandkommunen Vorhaben der Kulturellen Bildung mit künstlerisch-kulturellem Schwerpunkt in den Sparten:

  • Bildende Kunst
  • Darstellende Kunst
  • Film
  • Fotografie
  • Literatur
  • Medienkunst
  • Museum
  • Musik
  • Spartenübergreifend

3.2 Förderfähig sind:

  • die Entwicklung und Umsetzung von Konzeptionen und Jahresprogrammen von Kulturinstitutionen und Akteur*innen der Kulturellen Bildung.
    Das Vorhaben muss eine Gesamtdauer von i. d. R. mindestens sieben Tagen aufweisen. Vorzugsweise sollten jedoch mehrere Terminblöcke angeboten werden. Die Zielgruppe sollte aktiv beteiligt sein.
  • Kooperationen unterschiedlicher Kulturakteur*innen und Kulturinstitutionen in der Umsetzung gemeinsamer Angebote
  • Weiterbildungsangebote von Kulturinstitutionen und Kulturakteur*innen zum Zweck der Professionalisierung von Kulturschaffenden, z. B. in den Bereichen Organisation, Veranstaltungsplanung, Weiterbildung im Ehrenamt
  • Anschaffungen, deren Gesamtausgaben einen Betrag in Höhe von 3000 € nicht überschreiten. Die Anschaffungen müssen einen inhaltlichen Bezug zum beantragten Vorhaben aufweisen. (Hinweis: Baumaßnahmen werden nicht gefördert)

3.3 Nicht förderfähig sind insbesondere:

  • Projekte, die bereits Zuwendungen aus anderen Förderetats der Region Hannover erhalten
  • Vorhaben, die überwiegend keinen künstlerischen Bezug aufweisen
  • Vorhaben im Kontext des schulischen Kerncurriculums
  • ausschließliche Investitionsvorhaben
  • Vorhaben, die bereits Zuwendungen aus anderen Förderetats der Region Hannover erhalten
  • Meisterkurse und entsprechende Formate individuell-künstlerischer Weiterbildung
  • Folgekosten, die sich an das Vorhaben anschließen

4. Antragsberechtigte

4.1 Antragsberechtigt sind die regionsangehörigen Kommunen, GbR sowie Kulturanbieter*innen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts.

Die Antragstellenden müssen überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen und für die Öffentlichkeit ein regelmäßig zugängliches Kulturangebot vorhalten.

Die Antragsberechtigung setzt weiter voraus, dass die Antragstellenden ihren Sitz in der Region Hannover haben.

4.2 Die Antragstellung natürlicher Personen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. bei bevorstehender Vereinsgründung).

4.3 Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und religiöse Gemeinschaften

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass mit der Durchführung des Projektes im Zeitpunkt des Erlasses eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Das bedeutet, dass ein Projekt, für das eine Zuwendung nach dieser Richtlinie beantragt wird, erst nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheides durchgeführt werden kann. Der Abschluss von projektbezogenen Verträgen und projektbezogene Auftragserteilungen, die Voraussetzung für die Durchführung sind, schließt eine Förderung nicht aus, sofern ein Vertragsabschluss/eine Auftragserteilung nach dem Datum der Antragstellung erfolgt.

6. Bewilligungszeitraum

Zuwendungen werden für Vorhaben gewährt, die im Jahr der Zuwendungsgewährung durchgeführt oder begonnen werden, und die spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres abgeschlossen sind. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Der Antrag muss vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1 Die Zuwendung wird in der Regel als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Gewährung der Förderung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheides.

7.2 Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt und beträgt maximal 10.000 €. Die Zuwendungsgewährung erfolgt stets als Teilfinanzierung. Das bedeutet, dass die Finanzierung eines Teils der Ausgaben (mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) stets von dem / der Antragsteller / in mit Eigen- oder anderen Drittmitteln sichergestellt werden muss.

7.3 Nur die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind zuwendungsfähig. Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere Grundstückskosten, Rückstellungen, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten, Rückzahlung von Darlehen, Zinsen und Kautionen.

Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.

8. Antragstellung und Bewilligungsverfahren

8.1 Anträge sind unter Beifügung der im Antragsformular genannten Anlagen beim Team Kultur der Region Hannover bis jeweils zum 31. März zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auf dem im Internet unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formular. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der genannten Antragsfrist bei der

Region Hannover
Team Kultur
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover

einzureichen.

Auch eine Online-Antragstellung über das Serviceportal Region Hannover (www.serviceportal.region-hannover.de) ist bis jeweils zum 31. März möglich. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover.

8.2 Die Region Hannover bewertet die fristgerecht eingereichten Anträge und entscheidet über die Förderung und die Zuwendungshöhe.

8.3 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8.4 Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

9. Auszahlung, Verwendungsnachweis, Hinweis auf Förderung

9.1 Die Zuwendung wird nach Mittelabruf ausgezahlt Die Zuwendung ist abrufbar, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.

9.2 Bis zum 30.04. des Folgejahres, für das die Förderung gewährt wurde, ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

9.3 Die Ausgaben müssen genau bezeichnet und belegt werden. Für den Mitteleinsatz gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zu beachten.

9.4 Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Regionslogo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.

10. Widerruf, Erstattungsanspruch

10.1 Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

10.2 Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse sowie für den Fall, dass die Angaben im Antragsverfahren unvollständig oder unrichtig waren.

10.3 Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.08.2023 in Kraft und gilt für alle Anträge für Vorhaben, die ab dem 01.05.2024 durchgeführt werden sollen.

Die Richtlinie als PDF