Genehmigungspflicht

(§§ 10, 12, 13 und 14 NDSchG)

Alle verändernden, aber auch instand haltenden Maßnahmen an einem Baudenkmal unterliegen der Genehmigungspflicht; ebenso verändernde Maßnahmen an Bauten oder auf Grundstücken in der Nachbarschaft von Baudenkmalen zur Sicherstellung des Umgebungsschutzes.
Auch Änderungen der Nutzung oder die Anbringung von Werbeanlagen bedürfen der Genehmigung.

Der Umfang der genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist weit gefasst; dazu gehören Anstricharbeiten ebenso wie Putz- und Maurerarbeiten, Dacheindeckungen, Reparatur schadhaften Fachwerks, Umgestaltung von Vorgärten oder die Erneuerung von Fenstern.

Auch Erdarbeiten können einer denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfen: Das gilt immer dann, wenn sie z. B. im Bereich oder im Umfeld einer archäologischen Fundstelle oder in historischen Stadtkernen geplant sind. Im Zweifelsfall informieren Sie sich bitte frühzeitig bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde, ob Ihr Bauvorhaben in einem archäologisch sensiblen Bereich liegt. Auch bei großen Bauvorhaben mit tiefgründigen und/oder großflächigen Erdeingriffen wird eine frühzeitige Abstimmung mit der archäologischen Denkmalpflege empfohlen.

Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die aktive Suche (Prospektion, Grabung) nach archäologischen Funden. Bei Zufallsfunden ist zu beachten, dass diese anzeigepflichtig sind, d.h. die Fundstelle ist unverändert zu belassen, zu sichern und unverzüglich der Denkmalbehörde zu melden.