Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Spielhallenerlaubnis

für die Städte Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen sowie für die Gemeinde Wennigsen

Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 des Niedersächsischen Spielhallengesetz (NSpielhG). 

 

Für die Antragsstellung sollten folgende Dokumente im Vorfeld beantragt werden:

1.

Ein Führungszeugnis (Belegart 0) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9).
Bei Verheirateten von beiden Eheleuten.
Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung dieser Unterlagen ca. 3 Wochen in Anspruch nimmt!

Bei juristischen Personen:
Je ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für jede vertretungsberechtigte Person und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (Belegart 9).

2.

Steuerliche Bescheinigung/en des für Ihren Wohn-/Betriebssitz zuständigen Finanzamtes für jede bestehende Steuernummer (Unbedenklichkeitsbescheinigung).

3.

Ein Zertifikat nach § 5 NSpielhG für die beantragte Spielhalle von einer akkreditierten Prüforganisation. Die akkreditierten Prüforganisationen können Sie auf der Internetseite der deutschen Akkreditierungsstelle einsehen.

Für eine Spielhalle darf ein Zertifikat nur erteilt werden, wenn die antragsstellende Person gewährleistet, dass
a.    ein Sozialkonzept, welches die Mindestvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 GlüStV 2021 erfüllt, entwickelt und umgesetzt wird (näheres zum Sozialkonzept entnehmen Sie bitte dem Merkblatt),
b.    sie oder eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Sachkundeprüfung nach § 6 NSpielhG bestanden hat,
c.    das Personal mit Kundenkontakt gemäß § 8 NSpielhG besonders geschult ist,
d.    mindestens eine Person vor Ort in der Spielhalle die Aufsicht führt,
e.    der Zutritt zu der Spielhalle erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird und
f.    die Spielenden durch entsprechendes Informationsmaterial auf die Möglichkeit zu einer mündlich oder schriftlich zu beantragenden Selbstsperre hingewiesen werden und das Informationsmaterial den Spielenden in der Spielhalle leicht zugänglich ist.

4.

Ein Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung bei der niedersächsischen Industrie- und Handelskammer (IHK) der antragsstellenden oder mit der Leitung der Spielhalle beauftragten Person.
Die Sachkundeprüfung gem. § 6 NSpielhG besteht aus einem mündlichen und einen schriftlichen Teil und umfasst folgende Themengebiete: Gewerbeordnung, Spielverordnung, Glücksspielstaatsvertrag, Spielersperrsystem, Niedersächsisches Spielhallenrecht, Jugendschutzrecht, Suchtprävention sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Weitere antragsrelevante Unterlagen und Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Zusätzlich zu der Erlaubnis nach § 2 NSpielhG ist eine Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellortes bei der jeweiligen Kommune des Spielhallenstandortes zu beantragen!

 

Verbote und Verpflichtungen des § 13 NSpielhG sind zu beachten:

1.

Hinsichtlich der Außengestaltung der Spielhalle ist es verboten
•    Werbung für den Spielbetrieb zu machen,
•    Werbung für die angebotenen Spiele zu machen,
•    zusätzliche Anreize für den Spielbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung zu bieten und
•    die Spielhalle mit Bezeichnungen wie „Casino“ oder „Spielbank“ sowie ähnlichen Bezeichnungen oder Wortverbindungen mit einer dieser Bezeichnungen zu bewerben.

2.

Weiterhin ist es verboten, technische Geräte zum Abheben von Bargeld aufzustellen oder bereitzustellen. 

3.

Es dürfen keine Gelddarlehen, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen angeboten, gewährt oder vermittelt werden.

4.

Es dürfen keine Speisen oder Getränke unentgeltlich oder zu einem Preis, der deutlich unter dem der umgebenden Gastronomie liegt, abgegeben werden.

5.

Sie sind zudem gemäß § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 als veranstaltende Person von Glücksspielen verpflichtet spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Personalausweises zu identifizieren und bei jedem Betreten der Spielhalle einen Abgleich mit dem OASIS-Sperrsystem durchzuführen. Kümmern Sie sich daher rechtzeitig vor Eröffnung um den Anschluss an das OASIS-Sperrsystem beim Regierungspräsidium Darmstadt.

6.

Sie dürfen kein Personal mit Kundenkontakt beschäftigen, wenn es nicht gemäß § 8 NSpielhG besonders geschult wurde. Für die Schulung ist die Industrie- und Handelskammer zuständig. Die Schulung umfasst die Themengebiete: Spielverordnung, Glücksspielstaatsvertrag, Spielersperrsystem, Niedersächsisches Spielhallenrecht, Jugendschutzrecht, Suchtprävention sowie Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit den Spielenden.

7.

Die gesetzliche Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. 

  

Wichtig!

Das Betreiben einer Spielhalle ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € geahndet werden kann!


Ihre Ansprechpartnerin für die Region Hannover im Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten: