Region und Stadt Hannover

Sozialhilfe

Leistungen zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Zu diesem Zweck bietet das Sozialhilferecht Leistungen zum Lebensunterhalt sowie verschiedene andere Hilfen, wie die Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Leistungen werden allerdings nur so weit gewährt, als der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann. Vor Eintritt der Sozialhilfe müssen daher alle anderen, der Sozialhilfe vorgehenden Ansprüche, z. B. auf Renten o. ä., geltend gemacht werden. Sozialhilfe muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Sie beinhaltet insbesondere Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse.

Hilfe zur Gesundheit

Dazu zählt u.a. die vorbeugende Gesundheitshilfe sowie die Hilfe bei Krankheit. Gesetzlich oder privat Krankenversicherte erhalten jedoch keine Leistungen der Sozialhilfe; leistungspflichtig ist die jeweilige Krankenkasse. Außerdem übernehmen seit 2004 bei Nichtversicherten die Gesetzlichen Krankenkassen die Krankenbehandlung im Auftrag des Sozialhilfeträgers zu seinen Lasten (wenige Ausnahmefälle). Es besteht ein Wahlrecht; zu den Einzelheiten informiert das zuständige Sozialamt.

Die Leistungen entsprechen denen für gesetzlich Versicherte; Zuzahlungen (auch Praxisgebühr) sind bis zur Belastungsgrenze  aus dem Sozialhilfe-Regelsatz zu leisten.

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege kann erhalten, wer pflegebedürftig ist, dessen Einkommen und Vermögen innerhalb bestimmter Grenzen liegt und Leistungen der Pflegeversicherung nicht oder nicht in ausreichender Höhe erhält. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt.

Die Hilfe zur Pflege wird ambulant für die häusliche Pflege, aber auch teil- oder vollstationär in einem anerkannten Alten- und Pflegeheim gewährt, sofern eine Pflegebedürftigkeit anerkannt worden ist.

Ansprechpartner für weitere Auskünfte ist das örtliche Sozialamt Ihres Wohnortes.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Menschen, die nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind, können Eingliederungshilfe erhalten. Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen bzw. erleichtern und wird u. a. für folgende Angebote und Maßnahmen gewährt:

  •  ambulante Angebote (z. B. ambulant betreutes Wohnen, Mobilitätshilfe),
  •  teilstationäre Maßnahmen (z. B. Besuch einer Tagesstätte),
  •  stationäre Maßnahmen (Betreuung in einer Wohneinrichtung der Behindertenhilfe).

Eingliederungshilfe ist eine Sozialhilfeleistung, d. h. Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten müs-sen im Allgemeinen eingesetzt werden. Es gibt dabei aber zahlreiche Unterschiede, die sich nach der Art der not-wendigen Maßnahmen oder Angebote richten. 

Auskünfte zur Eingliederungshilfe erteilen:

Für Personen über 60 Jahre die Stadt- oder Gemeindeverwaltungen Ihres Wohnortes.

Für Personen bis 59 Jahren im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover:

Für Personen bis 59 Jahren im übrigen Regionsgebiet:

Region Hannover
Fachbereich Soziales
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover
Telefon +49 511 616-0

Für Fragen zur Wohnheimbetreuung ( und teilstationärem Angebot)
Telefon +49 511 616-0

Für Fragen zur teilstationären Betreuung (und ambulantem Angebot)
Telefon +49 511 616-0