Bekanntmachungspflicht nach § 57 GwG

Die Region Hannover ist Aufsichtsbehörde im Bereich der Geldwäscheprävention gemäß § 57 Abs. 1 GwG.

Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erlassen wurden, sind in der nachfolgenden Auflistung aufgeführt.

Die Publizierung der Maßnahmen kann gem. § 57 Abs. 2 und 3 GwG in anonymisierter bzw. teilanonymisierter Form erfolgen

Eine Bekanntmachung muss gemäß § 57 Abs. 4 GwG  für die Dauer von fünf Jahren veröffentlicht werden.