Förderung

Sportaußenflächen

Förderung der Sportvereine durch Überlassung von Sportgrundstücken: Die Landeshauptstadt Hannover fördert durch den Fachbereich Sport und Bäder den organisierten Vereinssport. Hierfür stellt die Stadt den Vereinen die vorhandenen Sportaußenflächen über Miet- oder Erbbauverträge zur eigenständigen Nutzung, Pflege und Betrieb zur Verfügung.

Die Landeshauptstadt Hannover fördert Vereinssport. 

Die Unterhaltung von Sportaußenanlagen ist sehr kostenintensiv, daher erhalten Sportanlagen betreibende Vereine für die Pflege und den Unterhalt ihrer nicht-überdachten Sportflächen eine jährliche Sportplatzpflegezuwendung von zur Zeit 0,26 €/m² und können außerdem Zuwendungsanträge für notwendige Sanierungsmaßnahmen oder Projekte stellen. Details können Sie den Grundsätzen der Sportförderung in der Landeshauptstadt Hannover entnehmen. Für nähere Auskünfte und Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sachgebiet Sportförderung per E-Mail sportfoerderung@hannover-stadt.de und telefonisch unter 0511 / 168-36297 gerne zur Verfügung.

Beratung und Kontakt

Bitte fragen Sie vorab die Förderfähigkeit Ihres geplanten Vorhabens bei uns an, wir beraten Sie dabei gerne. Ansprechpartner sind: 

  • Herr Christopher Springer, Tel. 0511-168-36201 (Stadtbezirke 3, 4, 5, 6)
  • Herr Florian Schuster, Tel. 0511-168-31690 (Stadtbezirke 1, 2, 7, 8, 9)
  • Herr Florian Cassube, Tel. 0511-168-34171 (Stadtbezirke 10, 11, 12, 13)

E-Mail: sportfoerderung@hannover-stadt.de

 

Teilnutzung von Sportaußenanlagen seit 6. Mai 2020 wieder erlaubt

Seit dem 6. Mai 2020 dürfen nach der aktuellen Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in der ab 6. Mai gültigen Fassung Sportaußenanlagen mit kontaktlosen Sport unter Einhaltung der Abstandsregelungen (mindestens zwei Meter) wieder genutzt werden (§1 Abs.). 

Das Betreten und die Nutzung der Vereinsgebäude und insbesondere deren Sanitärräume (Duschen, Umkleiden) ist weiterhin untersagt. Lediglich Geräteräume dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands betreten werden. Zusammenkünfte oder sonstige Nutzungen sind weiterhin untersagt (§1 Abs. 5 Nr. 1).

  • (8)
    • 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 sind der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien zur Ausübung von kontaktlosem Sport unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 zulässig.
    • 2 Jede Person hat ständig einen Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
    • 3 Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandes nach Satz 2 betreten und genutzt werden.
    • 4 Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.

Details entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden hinterlegten Schreiben und der aktuellen Verordnung:

Antworten auf häufig gestellte Fragen in diesem Zusammenhang sind:

  • a. Kann ich wieder Fußball spielen?
    Training ist unter Einhaltung des Sicherheitsabstands (2m) in Kleingruppen je Trainingsfläche erlaubt. Möglich sind z.B. Laufübungen mit oder ohne Ball. Nicht erlaubt ist ein Unterschreiten des 2m Sicherheitsabstandes, also keine Sportausübung mit Wettkampfcharakter.
  • b. Darf ich im Freien Tennis als Doppel spielen?
    Nein. Es sind nur Einzel 1:1 erlaubt (Sicherheitsabstandsregel)
  • c. Darf ich Boule spielen?
    Ja, unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes und unter Verwendung eigener Kugeln je Spieler*in und regelmäßiger Reinigung.
    d. Darf ich Leichtathletik trainieren?
    Ja, unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes und Beachtung der max. Trainingsgruppenstärke von 5+1 (max. 5 Sportler*innen und 1 Trainer*in je Trainingsgruppe und Sportfläche).
  • e. Darf die Gastronomie in unserem Vereinsheim wieder öffnen? 
    Ab dem 13. Mai darf Gastronomie in Sportvereinsgebäuden unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen. Details dazu (u.a. Maßnahmenplan zur Vermeidung Warteschlangen vom Gebäudebetreiber, Hygienemaßnahmen, max. die Hälfte der zulässigen Gastro-Plätze) entnehmen Sie bitte der aktuellen Verordnung (VO) und den FAQs (siehe unten) zu Sport vom Ministerium. 
  • Ansonsten gilt weiterhin, dass die Gebäude nicht betreten und die Sportfreianlagen nur zur Ausübung von kontaktlosem Sport unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden dürfen und sonstige Zusammenkünfte auf Sportanlagen untersagt sind.
  • f. Darf die Schule unsere Sportanlage wieder nutzen?
    Nein. Schulsport und Schulsportveranstaltungen sind jahrgangsübergreifend nach §1a weiterhin untersagt.

Für Detailfragen und mögliche Ausnahmesituationen informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des Landes Niedersachsen (externer Link).  

Um den Vereinen sowie Sportler*innen in Niedersachsen die Handhabung der Verordnung und die Wiederaufnahme des Sports so einfach wie möglich zu machen, haben das Ministerium für Inneres und Sport sowie der Landessportbund Niedersachsen eine umfangreiche Sammlung von FAQs bereitgestellt, die die häufigsten und drängendsten Fragen verständlich beantworten. Diese FAQs werden permanent fortgeschrieben.

Neben den FAQs gibt es unter folgenden Rufnummern bei der Niedersächsischen Landesregierung (0511 120 6000) und beim Landessportbund Niedersachsen e.V. (0511 1268 210) eine Hotline, die ebenfalls für Fragen rund um die Wiederaufnahme des Sportbetriebs zur Verfügung stehen.

Aktuelle Infos zu Beschränkungen und Erlaubnissen zum Schutz vor Corona im Zusammenhang mit Sport hat das MI eine FAQ-Seite (externer Link) eingerichtet. Hier die aktuellen FAQs Sport des Ministeriums mit Stand vom 13. Mai 2020.

Quelle: Niedersäschsische Staatskanzlei (externer Link)

Sonderregelungen für Profisport und Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskader

§1 (9) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 sind auch der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings durch Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren Trainerinnen, Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie durch Personen des medizinischen und physiotherapeutischen Personals zulässig.
2Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die 1. einem olympischen oder paralympischen Kader, das heißt einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren, 
2. einer Mannschaft angehören, die 
a) aus Sportlerinnen oder Sportlern besteht, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, und 
b) der 1. oder 2. Bundesliga, gleich welcher Sportart, angehört, oder 
3. wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im Sinne der Nummer 1 anzugehören.

(10) Bei der Nutzung der Anlagen im Sinne des Absatzes 9 Satz 1 ist sicherzustellen, dass
1. während der gesamten Zeit des Trainings ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen Personen im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 eingehalten wird, wobei ein Training, bei dem ein unmittelbarer Kontakt von Personen erforderlich oder möglich ist, untersagt ist,
2. Hygieneanforderungen eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf die Reinigung von Nassräumen und Duschen sowie die Desinfektion benutzter Sport- und Trainingsgeräte, und
3. die Anlage von jeder Person einzeln und unter Wahrung eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen betreten und verlassen wird.

Der DOSB hat hierzu sportartspezifische Details und Empfehlungen zur Umsetzung formuliert (externer Link). 

Covid-19-Pandemie: Sportanlagen seit 16. März gesperrt

Alle städtischen Sportgrundstücke und -anlagen sind seit dem 16. März für jegliche sportliche Nutzungen und Treffen von Personen bis auf weiteres gesperrt. Ausgenommen sind lediglich unabdingbar notwendige Pflegearbeiten wie zum Beispiel Tennisplatzfrühjahrsaufbereitung, Rasenmähen, Reparaturarbeiten, etc. – unter Beachtung der geltenden Verordnungen, insbesondere die Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 Metern. Die Vereinsvorstände sind angehalten, diese Regelung vor Ort umzusetzen.

Covid-19-Notfallsfonds für Sportvereine bei der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung

Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung hat zur Unterstützung betroffener Vereine einen Notfallfonds "Hilfe COVID-19" aufgelegt. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Verein die Voraussetzungen erfüllt, um mögliche Hilfsangebote beantragen zu können. Mehr Informationen finden Sie auf der Internet der Lotto-Sport-Stiftung (externer Link)

24. April: Wassersportvereine dürfen in Hannover ab sofort wieder Sport auf dem Wasser mit bis zu zwei Personen ausüben

Da die Wasserflächen ein öffentlicher Raum sind, dürfen Wassersportvereine in Hannover seit dem 26. April 2020 wieder ihren Sport auf dem Wasser mit bis zu zwei Personen ausüben. Dazu dürfen Bootshäuser, unter Einhaltung der geltenden Verordnungen, insbesondere unter Einhaltung der Abstandsregeln, zum Entnehmen und Zurückbringen der Wassersportgeräte (Boote), betreten werden. Andere Nutzungen sind dort weiterhin nicht erlaubt. Details entnehmen Sie bitte dem folgenden Schreiben: 

Landeshauptstadt Hannover

Sportförderung nach den Grundsätze der Sportförderung in der Landeshauptstadt Hannover

Das Sachgebiet Sportförderung berät und betreut den organisierten als auch den nicht-organsierten Sport im Stadtgebiet, mit der Zielsetzung die städtische...

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Pflege von Vereinssportanlagen

Für die Pflege von Vereinssportplätzen gewährt die Stadt den Vereinen eine jährliche Zuwendung für die Sportplatzpflege. Darüber hinaus können diese Verei...

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