Ausländerbehörde der Region Hannover
Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine
Aufenthaltserlaubnis bis 2027 verlängert
Mit der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung werden Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert.
Wann können Sie ohne Visum einreisen?
Ukrainische Staatsbürger können für einen Kurzaufenthalt maximal 90 Tage visumfrei nach Deutschland einreisen. Die Einholung eines Aufenthaltstitels ist im Bundesgebiet möglich.
Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben.
Wer kann eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 24 AufenthG erhalten?
Folgende Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, sollen nach Informationen des Bundesinnenministeriums eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der oben genannten Personengruppen
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren
- Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich nachweislich rechtmäßig nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt (also länger als 90 Tage), in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können
Was gilt für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 nach Deutschland eingereist sind?
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sein sollten.
- Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können, können auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen.
Nach Ihrer Anmeldung im Einwohnermeldeamt ihrer Gemeinde schreiben Sie bitte eine Email an ukraine-service@region-hannover.de und fügen Ihren Pass anbei. Im Nachgang erhalten Sie von uns unaufgefordert einen Termin zur Antragstellung.
Hinweis: Aufgrund der täglichen Anpassungen der Rechtslage kann es tagesaktuell zu Änderungen der Abläufe kommen.
Allgemeine Fragen und Antworten zur Einreise
aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland:
Bundesamt für Flüchtlinge:
https://www.bamf.de
Infoportal der Niedersächsischen Landesregierung:
https://www.niedersachsen.de
Infoportal der Agentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de
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