Einreise ohne Visum
Ukrainische Staatsbürger können für einen Kurzaufenthalt maximal 90 Tage visumfrei nach Deutschland einreisen.
Für darüber hinausgehende Aufenthalte sind Betroffene bis zum 31.05.2023 per Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit worden, so dass sie bis dahin für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel benötigen („Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“).
Diese Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels betrifft Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten ebenso wie Personen, die erst künftig einreisen. Ebenso erfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige, die nach dem Kriegsausbruch aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind.
Hinweis: Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des BMI befreit bis vorerst 31.05.2023 nicht nur ukrainische Flüchtlinge vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, sondern auch alle sonstigen Staatsangehörigen, die in der Ukraine wohnhaft waren und danach nach Deutschland eingereist sind.
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige:
Folgende Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, sollen nach Informationen des Bundesinnenministeriums eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der oben genannten Personengruppen
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren
- Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich nachweislich rechtmäßig nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt (also länger als 90 Tage), in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können
Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 nach Deutschland eingereist sind:
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sein sollten.
- Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können, können auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen.
Darüber hinaus hat das Team Zuwanderung mit den regionsangehörigen Kommunen (Ausnahme: Landeshauptstadt Hannover) ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz eingeführt.
Für Schutzsuchende aus der Ukraine:
Was ist konkret zu tun?
- Entweder Sie beantragen online über www.germany4ukraine.de eine Aufenthaltserlaubnis (bitte laden Sie die dort angegebenen Unterlagen und Nachweise hoch)
- oder Sie melden sich vor Ort in den Kommunen in der Region Hannover (zum Beispiel der Gemeinde Uetze oder der Stadt Wunstorf) an.
Sofern Sie sich in einer Kommune angemeldet haben, übersendet diese die Anmeldung sowie Kopien der Identitätsnachweise, bspw. des Nationalpasses (alle Seiten), des Inlandspasses, der Geburtsurkunde oder der ID Card, des Schutzsuchenden an das Team Zuwanderung. Bei der Online-Anmeldung funktioniert die Übermittlung der Unterlagen automatisch.
Das Ausfüllen eines weiteren Antragsformulars ist nicht erforderlich.
Bitte denken Sie daran, Ihren Namen am Briefkasten anzubringen!
Sollte nach der Einreise noch keine erkennungsdienstliche Registrierung (Fingerabdrücke, Erstellen eines aktuellen biometrischen Fotos usw.) erfolgt sein, sendet das Team Zuwanderung nach Eingang und Überprüfung der übersandten Unterlagen einen Termin für eine erkennungsdienstliche Registrierung bei der örtlichen Polizei oder bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen auf dem Messegelände Laatzen zu.
Im Anschluss an die erkennungsdienstliche Registrierung erhalten Sie zur abschließenden Klärung ihres Aufenthaltsstatus einen weiteren Termin zur Vorsprache. Sollten hierfür weitere Unterlagen benötigt werden, werden diese im Vorfeld vom Team Zuwanderung schriftlich angefordert.
Hinweis: Aufgrund der täglichen Anpassungen der Rechtslage kann es tagesaktuell zu Änderungen der Abläufe kommen (Stand 17.11.2022).
Allgemeine Fragen und Antworten zur Einreise
zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland:
Bundesamt für Flüchtlinge:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/faq-ukraine.html?nn=282388,
Bundesministerium des Innern und für Heimat:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/topthema-ukraine/topthema-ukraine-artikel.html
https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de
Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V.:
https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/ukraine-aktuelle-informationen/
Infoportal der Niedersächsischen Landesregierung:
https://www.niedersachsen.de/startseite/themen/krieg-in-der-ukraine-fragen-und-antworten-209095.html
Infoportal der Agentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/hannover/chancengleichheit-ukraine