Ausländerbehörde der Region Hannover

Verpflichtungserklärung

Für einen visumspflichtigen Besuchsaufenthalt bei Bürger*innen in der Region Hannover (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover).

Allgemeines:

Gäste aus bestimmten Ländern brauchen für ihren Besuchsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Visum, das auf Antrag von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt wird. Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchsvisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung.

Nähere Informationen zum Umfang und Dauer der Verpflichtungen, die mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verbunden sind: 

Zudem ist ggfs. eine Erklärung über die Datenspeicherung abzugeben.

Verfahren zur Abgabe der Verpflichtungserklärung:

Zur Abgabe der Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde bzw. im Service Center der Region Hannover erforderlich. Bringen Sie dazu bitte Ihren Reisepass oder Ihren Personalausweis mit. Wollen Sie sich vertreten lassen, benötigt Ihr Vertreter eine Vollmacht von Ihnen.

Bei Ihrer Vorsprache werden verschiedene Angaben auf dem benötigt. Welche genau, sehen Sie auf nachfolgendem Vordruck:

Als Auskunft über Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) können Sie beispielsweise diese Unterlagen vorlegen:

  • Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate
  • Bescheinigung eines Steuerberaters über die Nettoeinkünfte sowie bei selbstständig Tätigen, die aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten 3 Monate. Sollte keine Bescheinigung eines Steuerberaters vorliegen, sind die Steuerbescheide der letzten 2 Jahre vorzulegen.

Ferner benötigen Sie die persönlichen Daten Ihres Besuchers/Gastes. Eine Kopie des Reisepasses Ihres Besuchers/Gastes wäre hier hilfreich.

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist kostenpflichtig. Die Gebührenhöhe finden Sie unter § 47 Abs.1 Nr.12 AufenthV.

Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen sofort nach der Abgabe zur weiteren Verwendung ausgehändigt.

Gesetzliche Grundlagen: § 68 AufenthG§ 66 Abs. 2 AufenthG§ 67 AufenthG.

Weiteres Vorgehen:

Das Ihnen ausgehändigte Original der Verpflichtungserklärung müssen Sie der eingeladenen Person übersenden, damit es zur Visumsbeantragung vorgelegt werden kann. In der Regel wird die Verpflichtungserklärung dort bis zu 6 Monaten ab Ausstellungsdatum anerkannt.

Hinweise:

Krankenversicherung

Die deutsche Auslandsvertretung verlangt unter anderem auch einen Nachweis über das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in Deutschland.

Geschäftseinladungen

Für die Einladung von Gästen zu Geschäftszwecken und der Notwendigkeit zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen zu diesen Zwecken gibt es je nach Staat unterschiedliche Regelungen. Nähere Informationen über die erforderlichen Unterlagen zur Visumbeantragung finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung für diese Zwecke nimmt ausschließlich die Ausländerbehörde entgegen.