Wohnungsgeberbestätigung

Informationen für Wohnungsgeber

Seit dem 1. November 2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz neues Melderecht.

Damit einher geht eine Veränderung für Vermieter.

Bei jedem Einzug ist eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Für Sie bedeutet das, dass Sie seit dem 01.11.2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Bestätigung des Wohnungsgebers schriftlich vom Mieter vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt wird. Das genaue technische Verfahren einer elektronischen Übermittlung und deren Machbarkeit werden aktuell noch entwickelt und geprüft. Wir werden informieren, sobald sich dazu Konkreteres ergibt. Bis dahin bringt der Mieter die Bestätigung schriftlich zur Meldebehörde mit.

Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir eine Wohnungsgeberbestätigung (Muster siehe unten) entworfen. Es wäre schön, wenn Sie dieses Muster als Basis für die Pflege des eigenen Formularbestandes nutzen könnten oder dieses hier online ausfüllen.

Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.

Ein Mietvertrag erfüllt also nicht die Voraussetzungen.

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Das entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes  Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 modifiziert.