Ausländerbehörde der Region Hannover

Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine

Aktuelle Infos zu Visum und Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltserlaubnis bis 2025 verlängert

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.

Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

Дозвіл на тимчасове перебування українців продовжено до 2025 року

Відповідно до розпорядження про продовження дії дозволів на тимчасове перебування українців, чинні з 1 лютого 2024 року дозволи на тимчасове перебування з метою тимчасового захисту, автоматично продовжуються до 4 березня 2025 року. Вони видавалися та видаються згідно з § 24 абз. 1 "Закону про перебування іноземних громадян" іноземцям, які прибули до Німеччини у зв'язку з війною в Україні. Біженцям не потрібно відвідувати компетентне відомство у справах  іноземців для продовження терміну їх дії.

Ukraine residence permit extended until 2025

Under the Ukraine Residence Permit Continued Validity Ordinance, residence permits for temporary protection that are still valid as of 1 February 2024 will be automatically extended until 4 March 2025. These were and are granted in accordance with Section 24 (1) of the Residence Act for foreigners who have travelled to Germany due to the war in Ukraine. Refugees do not need to visit the relevant foreigners authority for an extension.

Разрешение на временное пребывание украинцев продлено до 2025-го года

В соответствии с распоряжением о продлении действия разрешений на временное пребывание украинцев, с 1-го февраля 2024 г. еще действующие разрешения на временное пребывание для временной защиты автоматически продлеваются до 4-го марта 2025 г. Эти разрешения выдавались и выдаются в соответствии с § 24, абз. 1, "Закона о пребывании иностранцев" иностранцам, въехавшим в Германию в связи с войной в Украине. Беженцам не требуется посещать компетентное ведомство по делам иностранцев для их продления.

Einreise ohne Visum

Ukrainische Staatsbürger können für einen Kurzaufenthalt maximal 90 Tage visumfrei nach Deutschland einreisen.

Für darüber hinausgehende Aufenthalte sind Betroffene bis zum 04.03.2024 per Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit worden, so dass sie bis dahin für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel benötigen („Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“).

Diese Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels betrifft Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten ebenso wie Personen, die erst künftig einreisen. Ebenso erfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige, die nach dem Kriegsausbruch aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind.

Hinweis: Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des BMI befreit bis vorerst 04.03.2024 nicht nur ukrainische Flüchtlinge vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, sondern auch alle sonstigen Staatsangehörigen, die in der Ukraine wohnhaft waren und danach nach Deutschland eingereist sind.

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige:

Folgende Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, sollen nach Informationen des Bundesinnenministeriums eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der oben genannten Personengruppen
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren
  • Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich nachweislich rechtmäßig nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt (also länger als 90 Tage), in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können

Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 nach Deutschland eingereist sind:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sein sollten.
  • Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können, können auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen. 

Bitte sprechen Sie mit Ihren Ausweisdokumenten in der Ausländerbehörde vor.

Hinweis: Aufgrund der täglichen Anpassungen der Rechtslage kann es tagesaktuell zu Änderungen der Abläufe kommen (Stand 04.12.2023).

 

Allgemeine Fragen und Antworten zur Einreise

zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland:

Bundesamt für Flüchtlinge:
https://www.bamf.de

Infoportal der Niedersächsischen Landesregierung:
https://www.niedersachsen.de

Infoportal der Agentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de