Bienen

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung der Region Hannover zum Schutz gegen die Varroatose der Bienen

Um Schäden durch Varroa-Milben zu vermeiden, sind die Bienenvölker in der Region Hannover zu behandeln

Von Varroa-Milben befallen und geschwächt?

Gemäß § 79 Abs. 4 i. V. m. §§ 17-30 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Neufassung vom 22.06.04 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2006 (BGBl. I S. 855), und § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) in der Fassung vom 01.08.94 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.05 (Nds. GVBl. S. 332), sowie § 15 Abs. 2 der Bienenseuchen-Verordnung vom 22.03.02 (BGBl. I S. 1241) wird folgendes bekannt gegeben und verfügt:

  1. In dem gesamten Gebiet der Region Hannover mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Hannover sind alle vorhandenen Bienenvölker sofort entsprechend der Herstellerangaben der Behandlungspräparate gegen Varroa-Milben zu behandeln.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nicht bereits gemäß § 80 TierSG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

2. Begründung:
Im Gebiet der Region Hannover ist es in letzter Zeit durch die Varroa-Milbe zu massiven Schäden in Bienenvölkern gekommen. Bei Nichtbehandlung befallener Bestände kommt es zum Zusammenbruch der Völker und einer massiven Verbreitung der Milben in andere Bestände. Um eine mögliche Weiterverbreitung des Erregers wirksam zu verhindern, ist es daher angemessen, geeignet aber auch erforderlich, eine Behandlung aller Bienenvölker im Gebiet der Region Hannover zu verfügen.

3.  Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Im besonderen öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil eine Ausbreitung der Varroatose und damit wirtschaftlicher Schaden größeren Ausmaßes verhindert werden soll. Die sich aus der Verfügung ergebenden Behandlungsmaßnahmen stellen ein höheres Rechtsgut für die Allgemeinheit dar als die jeweiligen persönlichen wirtschaftlichen Belange der Tierhalter.

4. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, erhoben werden. Die Erhebung hat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung kann die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, beantragt wer-den. Das Gericht kann die aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

6. Hinweis:
Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TierSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig der vorgenannten Anordnung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

Hannover, den 26.04.2007

Der Regionspräsident
Im Auftrage
Dr. Vogel