Genehmigen und beteiligen

Städtebauliche Aufsicht

Städtebauliche Planung

Unser Lebensraum soll gut strukturiert sein, Gewerbe- und Siedlungsgebiete miteinander harmonieren und der Natur- und Landschaftsschutz ausreichend berücksichtigt werden. Die Interessen abzuwägen und ein gutes Konzept zu erarbeiten ist wesentliche Aufgabe der Bauleitplanung.

Die Bauleitplanung regelt die bauliche und sonstige Bodennutzung im Gemeindegebiet, Insbesondere wird festgelegt, welche Flächen für Bebauung vorgesehen sind, welche frei zu halten sind und wie die unterschiedlichen Nutzungsarten, wie Wohnen, Gewerbe, Versorgung, Erholung, Verkehr usw., einander möglichst konfliktfrei zugeordnet werden. Sie bildet das örtliche Boden-(nutzungs-)recht.

Warum eine aufsichtsbehördliche Kontrolle für Bauleitpläne?

Bauleitpläne sind mit ihrer Bindungskraft hochwirksame Instrumente, die sich nicht nur auf die allgemeine Entwicklung der Gemeinde auswirken, sondern auch gegenüber Privatpersonen, Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften, Fachbehörden usw.. Beispielsweise:

  • Eigentumsrechte an Grundstücken und Nachbarrechte
  • Immissionsproblemen durch Verkehr und Gewerbe führen.
  • Gemeinwohlbelange, wie Naturschutz, Wasserschutz, Bodenschutz, Verkehr, Versorgung der Bevölkerung usw. können berührt oder beeinträchtigt werden.

Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und bestimmten Bebauungsplänen bedarf wegen ihrer besonderen Bedeutung, möglicher Auswirkungen und weil häufig Sachverhalte und Fragen berührt werden, die nicht ausschließlich aus einer örtlich/gemeindlich dominierten Interessenlage beantwortet werden können, einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

Für das Genehmigungsverfahren gibt es drei wesentliche Kriterien:

1. Die Gewährleistung demokratischer und fachlicher Mitwirkung im Verfahren. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass

  • die planende Gemeinde die vorgeschriebenen Offenlegungsverfahren durchführt, d.h., die Bürgerinnen und Bürger werden über die Planung informiert, sie können mitwirken und ihre Belange einbringen
  • die Gemeinde Fachbehörden und Stellen, deren Belange von der Planung berührt sein könnten ausreichend beteiligt.

2. Ein gerechter Interessenausgleich zwischen allen materiellen und fachlichen Belangen und Interessen, die von der Planung berührt sind, ist gewährleistet. Dabei ist das rechtsstaatliche Gebot der sachgerechter Abwägung zu beachten, konkret:

  • hat eine Abwägung überhaupt stattgefunden ,
  • wurde ausreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben, d. h., wurden alle Belange in die Überlegungen einbezogen, die nach vernünftiger Beurteilung der Lage berücksichtigt werden müssen,
  • wurde den vielfältigen von der Planung betroffenen Belangen und Interessen das ihnen objektiv zukommende Gewicht auch tatsächlich beigemessen,
  • wurde in der abschließenden Planungsentscheidung im Fall einer Interessenkollision der Interessenausgleich so vorgenommen, dass die einzelnen Belange gemäß ihrer objektiven Bedeutung gewichtet wurden

3. Die Einhaltung übergeordneter und überörtlicher Vorgaben.

  • gesetzliche Vorgaben, bspw. Immissionsschutzrechts oder Naturschutzrechts,
  • Vorgaben von Fachplanungen, wie z. B. planfestgestellte Verkehrswege, Landschaftsschutzgebiete oder Wasserschutzgebiete oder
  • überörtlicher Ziele der Raumordnung, die im Regionalen Raumordnungsprogramms verbindlich festgelegt sind.

Soweit Planungsfehler bereits im Aufstellungsverfahren erkennbar werden oder die Gemeinden von sich aus Beratung wünschen, berät und fördert die Region Hannover mit dem Bereich  "Städtebauliche Genehmigungen" bereits im Vorfeld des eigentlichen Genehmigungsverfahrens. So sollen Fehler nach Möglichkeit zu vermieden werden.