Einkommensgrenzen - Hannover.de

Landeshauptstadt Hannover

Einkommensgrenzen

Wohnraumförderung

Die Höhe der individuellen Einkommensgrenze richtet sich sowohl bei der Wohnberechtigung einer Mieterin oder eines Mieters (Wohnberechtigungsschein, “B-Schein”) als auch bei der Antragsberechtigung für die Eigentumsförderung nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsangehörigen.

Grundlage für eine Förderung ist die Einkommensgrenze gemäß § 3 Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG). Bei der Eigentumsförderung kann die Einkommensgrenze bei Objekten mit Grundstück im Stadtgebiet Hannover um bis zu 60 Prozent überschritten werden.

 

Haushaltsmitglieder

§ 3 Abs. 2 NWoFG

§ 3 Abs. 2 NWoFG plus 20 %

§ 3 Abs. 2 NWoFG plus 60 %
(NBank Eigentumsförderung)

Bruttoeinkommen von ca. Euro

Alleinstehend 

I
II
 III

27.792
31.587
21.250

33.105
37.658
25.500

43.730
49.801
34.000

2 Personen

I
II
III

37.167
42.301
28.750

44.355
50.515
34.500

58.730
66.944
46.000

Alleinerziehend
 1 Kind
oder
3 Personen ohne Kind

I
II
III

41.855
47.658
32.500

49.980
56.944
39.000

66.230
75.515
52.000

Ehepaar
1 Kind
oder
4 Personen ohne Kind

I
II
III

46.542
53.015
36.250

55.605
63.372
43.500

73.730
84.087
58.000

Alleinerziehend
2 Kinder

I
II
III

51.230
58.372
40.000

61.230
69.801
48.000

81.230
92.658
64.000

Ehepaar
2 Kinder

I
II
III

55.917
63.730
43.750

66.855
76.230
52.500

88.730
101.230
70.000

Ehepaar
3 Kinder

I
II
III

65.292
74.444
51.250

78.105
89.087
61.500

103.730
118.372
82.000

Erläuterungen

Aufgrund unterschiedlicher pauschaler Abzüge je nach Einkommensart ergeben sich differenzierte Bruttoeinkommen:
I = Beamt*innen
II = Angestellte/Arbeiter*innen
III = Nichterwerbstätige (entspricht der gesetzlichen Einkommensgrenze nach § 3 Abs. 2 NWoFG)

Die Einkommensgrenzen ergeben sich aus dem entsprechenden Bruttojahreseinkommen unter Berücksichtigung folgender Abzüge:

Angestellte / Arbeiter*innen: 

- 1.230 € Werbungskosten (pauschal)
- 10 % Krankenversicherung
- 10 % Rentenversicherung
- 10 % Steuern

Beamte: 

- 1.230 € Werbungskosten (pauschal)
- 10 % Krankenversicherung 
- 10 % Steuern

 

Die gesetzliche Einkommensgrenze erhöht sich bei jeder weiteren Person um 3.750 Euro (bei Kindern im Sinne des § 32 Abs.1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes zusätzlich um 3.750 Euro). Je nach Einkommensart verändern sich damit auch die oben genannten Bruttoeinkommensgrenzen.

 

Die Bruttoeinkommen wurden jeweils ohne Berücksichtigung von individuellen Freibeträgen berechnet:

Freibeträge

Je schwerbehinderte oder pflegebedürftige Person im Haushalt (50 % Grad der Behinderung oder ab Pflegegrad 2) nach § 3 Abs. 1 DVO-NWoFG

4.000 €

Alleinerziehende: je kindergeldberechtigtes Kind (<18 Jahre) nach § 3 Abs. 1 DVO-NWoFG

1.000 €

 

Nach oben