Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII

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Diese Vereinbarung gemäß § 8a Absatz 4 sowie 5 SGB VIII zwischen dem Jugendamt und dem freien Träger gilt für alle von dem freien Träger betriebenen Einrichtungen und Dienste, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, soweit in ihnen Fachkräfte im Sinne des § 72 SGB VIII beschäftigt werden.

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