Covid-19

Maskenpflicht und Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Zum Schutz gegen die Ausbreitung von Covid-19 in der niedersächsischen Bevölkerung sind zahlreiche Maßnahmen von der Landesregierung beschlossen worden. Hierzu zählt auch die Pflicht zum Tragen einer Maske in bestimmten Einrichtungen, z.B. in Bussen und Bahnen, oder im Einzelhandel.

Selbstverständlich steht für Sylvia Thiel, Beauftragte der Region Hannover für Menschen mit Behinderungen, und Andrea Hammann, Beauftragte für Menschen mit Behinderungen der Landeshauptstadt Hannover, der Schutz der Gemeinschaft vor einer weiteren Ausbreitung des Virus im Vordergrund – die Teilhabe von Menschen mit Behinderung muss jedoch ebenfalls weiterhin möglich sein.

Gemäß der Verordnung zum niedersächsischen Infektionsschutzgesetz gibt es für bestimmte Menschen, z.B. aufgrund einer Vorerkrankung oder aufgrund einer Behinderung, Ausnahmen von der Maskenpflicht. Diese Ausnahmen werden in der Regel durch ein ärztliches Attest nachgewiesen.

Als Vertreterinnen für die Belange von Menschen mit Behinderung appellieren wir beiden Beauftragten von Stadt und Region deshalb an alle, Personen, die vom Tragen einer Maske aus medizinischen oder behinderungsbedingten Gründen befreit sind, weiterhin diskriminierungsfrei die Nutzung von Bussen und Bahnen sowie Besorgungen und Einkäufe zu ermöglichen.

Ein Einkauf kann beispielsweise auch durch eine Liste der benötigten Dinge, die dann vom Personal im Geschäft besorgt und an die Tür gebracht werden oder andere Alternativen, durchgeführt werden.

Das Land Niedersachsen schreibt hierzu:

Bei welchem Personenkreis kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen abgesehen werden?

Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation oder der Sinnenwahrnehmung kommt (z.B. bei Menschen, die auf Gebärdensprache angewiesen sind, blinde Menschen oder Menschen mit Sprachebehinderungen oder schwerer geistiger Beeinträchtigung etc.), müssen auch beim Einkaufen oder im ÖPNV keine solche Bedeckung tragen.
Der Nachweis kann beispielsweise über den Schwerbehindertenausweis, beispielhaft hier mit den Merkzeichen GL (Gehörlos), BL (Blindheit) oder TBL (Taubblindheit) angetreten werden.
Auch wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. bei allergischen Reaktionen auf eine Maske, bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc. = nicht abschließende Aufzählung), ist von der Pflicht ausgenommen. Nach § 3 Absatz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist es notwendig, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht von der Maskenpflicht betroffen sind, dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen.
Es wird diesen Personen jedoch geraten, sich möglichst nicht an Orten aufzuhalten, wo viele Menschen auf engerem Raum bzw. in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Grundsätzlich dürfen diese Personen aber selbstverständlich ohne Mund-Nasen-Bedeckung einkaufen gehen oder mit Bus und Bahn fahren.

Ist eine Bescheinigung erforderlich?

Nach § 3 Absatz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist es notwendig, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht von der Maskenpflicht betroffen sind, dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen. Verkaufsstellen des Einzelhandels und der öffentliche Personenverkehr können im Rahmen ihres Hausrechts verlangen, dass Kunden ohne Mund-Nasen-Bedeckung, die kein Attest haben, wieder gehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kundinnen und Kunden nicht auf andere Weise die gesundheitlichen Einschränkungen glaubhaft machen können, die sie daran hindern, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 

Wer stellt ggf. die Bescheinigung aus?

Atteste sind im Bedarfsfall durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte entscheiden hierbei rein nach medizinischen Aspekten. Es wird angeregt, auf einen Besuch in der Praxis möglichst zu verzichten. Einer telefonischen oder schriftlichen Bitte auf Ausstellung eines Attestes kann vielleicht insbesondere bei wegen der Atemwegserkrankungen bereits seit längerem in Behandlung befindlichen Patientinnen und Patienten entsprochen werden. Auch die Entscheidung über das Procedere fällt allerdings der zuständige Arzt, die zuständige Ärztin.

Wem gegenüber ist die Bescheinigung vorzuzeigen?

Soweit Ihnen aufgrund der fehlenden Mund-Nasen-Bedeckung der Zutritt zum Einzelhandel oder zum ÖPNV verwehrt wird, legen Sie das Attest bitte gegenüber den Verantwortlichen der Verkaufsstelle oder dem Personal der Verkehrsbetriebe vor. Sollte es im Nachhinein zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahrens kommen, muss ein ärztliches Attests der jeweiligen Behörde vorgelegt werden.

Nähere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/alltagsmaskenpflicht-in-niedersachsen-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-187161.html