Landeshauptstadt Hannover

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die folgende Leistungsbeschreibung gilt nur für Bürger der Landeshauptstadt Hannover.

Menschen mit Behinderungen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB XII, wenn sie nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es

  • drohende Behinderungen zu verhüten
  • vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe können beispielsweise gehören:

  • Integrative und heilpädagogische Hilfen für noch nicht schulpflichtige Kinder
  • Schulbegleitende Hilfen für Kinder
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (z. B. Werkstätten für behinderte Menschen)
  • Ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung
  • autismusspezifische Förderung
  • Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Ambulant Betreutes Wohnen, Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen)
  • Mobilitätshilfe

Persönliches Budget für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben, können sich diesen Anspruch als „Persönliches Budget“ auszahlen lassen. Mit diesem Geld haben die Betroffenen die Möglichkeit, Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen nach ihren eigenen Vorstellungen einzukaufen. Damit können sie die Art und die Gestaltung der Hilfe selbst bestimmen. Der Gesamtbetrag eines Persönlichen Budgets darf den Wert der Sachleistungen, auf die Menschen mit Behinderungen alternativ Anspruch haben, nicht überschreiten. Unabhängig davon, wer die Kosten für das Persönliche Budget zu tragen hat – Krankenkasse, Pflegekasse, Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung, Sozialamt etc. –, müssen die Betroffenen nur einen Antrag stellen.

Voraussetzungen

Die Eingliederungshilfe ist in der Regel eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) bestehen.

Leistungen nach dem SGB XII sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise bei der Frühförderung oder schulbegleitenden Hilfen für Kinder, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Benötigte Unterlagen können sein:

  • Identitätsnachweis
  • Sozialhilfegrundantrag
  • Einkommens- und Vermögensunterlagen
  • Nachweis über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweise über vorrangige Leistungen, z. B. Pflegekasse, Rententräger
  • Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten

Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang und Prüfung des kompletten Antrages und sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Eine Stellungnahme des Fachbereich Soziales der Region Hannover, Team Sozialmedizin und Behindertenberatung oder Fachbereich Gesundheit der Region Hannover Team Gemeindepsychiatrie, wird im Bedarfsfall eingeholt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

Ablauf des Verfahrens

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde wird ein Teilhabe und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob und in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

In Niedersachsen wird Ihr Bedarf an individueller Unterstützung grundsätzlich mithilfe des Bedarfsermittlungsinstrumentes (B.E.Ni) ermittelt.

Abhilfe

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

Anträge & Formulare

Weiterführende Informationen

Hilfe für hörgeschädigte Menschen in Niedersachsen e.V.

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Das trägerübergreifende Persönliche Budget

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