Die Kurzzeitpflege ermöglicht, bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit die Wohnung nicht aufgeben zu müssen.
Bei der Aufnahme wird mit Angehörigen und Pflegebedürftigen ein ausführliches Aufnahmegespräch geführt. Dies bildet die Grundlage für die individuelle Pflegeplanung unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte und der Gewohnheiten der Bewohnerinnen und Bewohner.
Das Fachpersonal leistet eine individuelle, bewohnerorientierte Pflege und Betreuung.
In den Pflegebereichen können sowohl Pflegebedürftige mit alterstypischen körperlichen als auch mit psychischen Erkrankungen aufgenommen werden. (Demenziell erkrankte Menschen mit hohem Mobilitätsbedarf können nicht betreut werden. In diesem Fall bietet sich das Pflegezentrum Heinemanhof an, Tel. 0511 / 168-34020.)
Heimentgelt (Stand: 01.08.2021):
1. Dauerpflege
Die Preise in der vollstationären Pflege sind pro Monat:
Monatliche Kosten für Unterkunft:
€ 572,20
Monatliche Kosten für Verpflegung:
€ 161,53
Monatlicher Investitionskostenanteil:
€ 548,47
Monatliche Pflegekosten in Euro
Grad
Pflegebedingter Aufwand
Heimkosten Gesamt
Zuschuss d. gesetzlichen Pflegevers.
Eigenanteil
1
1.451,95
2.734,15
125,00
2.609,15
2
1.861,70
3.143,90
770,00
2.373,90
3
2.353,60
3.635,80
1.262,00
2.373,80
4
2.866,48
4.148,68
1.775,00
2.373,68
5
3.096,45
4.378,65
2.005,00
2.373,65
Sofern das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, sind grundsätzlich ergänzende Hilfeleistungen nach dem Sozialhilfegesetzbuch (SGB XII) bzw. im Rahmen der Kriegsopferfürsorge möglich. Die Leistungen nach dem SGB XII sind nachrangig gegenüber den möglichen Unterhaltsbeiträgen des Ehepartners und der Kinder.
2. Kurzzeitpflege
Tägliches Entgelt in Euro
Grad
Investitionskosten
Unterkunft
Verpflegung
Pflegebedingter Aufwand
Heimkosten Gesamt
1
18,03
18,81
5,31
47,73
89,88
2
18,03
18,81
5,31
61,20*
103,35
3
18,03
18,81
5,31
77,37*
119,52
4
18,03
18,81
5,31
94,23*
136,28
5
18,03
17,81
5,31
101,79
143,94
*Sofern Sie direkt aus dem Krankenhaus in die Kurzzeitpflege kommen, wird aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Grundlage der nächsthöhere Pflegegrad abgerechnet. Die Pflegekassen bezuschussen ab Pflegegrad 2 im Rahmen einer Kurzzeitpflege die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag von 1.612 Euro für den pflegebedingten Aufwand.