Naturschutz

Totes Moor: Kein Freibrief für Verstöße gegen den Natur- und Artenschutz

Seeadler

Die Nichtigkeit der Verordnung für das Tote Moor ist kein Freibrief für Verstöße gegen den Natur- und Artenschutz, stellt die Region Hannover klar.

Eine Naturschutzbehörde darf nicht im Wege einer Naturschutz­gebiets­verordnung Flugverbote für Luftfahrzeuge anordnen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in der vergangenen Woche in einem Revisionsverfahren entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz geändert.
„Das Gericht hat klargestellt, dass es die Aufgabe des Bundes ist, Flughöhen über FFH- und Vogelschutzgebieten festzulegen. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, abschließend zu klären, wer diese Aufgabe wahrnimmt. Ohne eine solche Klärung wird es nicht möglich sein, Natura-2000-Gebiete nach den Vorgaben der Europäischen Union zu sichern“, betonte Umweltdezernentin Christine Karasch. Die Region Hannover hat das Tote Moor 2016 in Neustadt a. Rbge. mit Beschluss der Regionsversammlung als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Neben der Umsetzung der EU-Richtlinien zum Schutz der Vogelwelt soll auch die Entwicklung des Hochmoores und wertvoller Grünlandstandorte gesichert werden.

Christine Karasch stellte klar: „Auch wenn die Regelungen zu den Mindestflughöhen in der NSG-Verordnung für nichtig erklärt worden sind: Dies ist kein Freibrief für den Freizeit- und gewerblichen Luftverkehr im Naturpark Steinhuder Meer. Wer mit seinen Aktivitäten etwa brütende See- oder Fischadler stört, verstößt gegen geltendes Recht, was entsprechende Sanktionen zur Folge haben kann.“ 

In Natura-2000-Gebieten wie dem Toten Moor ist die „Verschlechterung von Lebensraumtypen“ und die „Störung“ von Arten“ zu vermeiden, sofern sich diese Störungen „erheblich auswirken“ können. Daher sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig.

Die Dezernentin weiter: „Aus Naturschutzsicht halten wir die Einhaltung einer Mindestflughöhe von 600 Metern über einem Vogelschutzgebiet für geboten, um erhebliche Beeinträchtigung der im Gebiet vorkommenden Arten auszuschließen. Wenn diese Festsetzung nicht durch die Naturschutzbehörde erfolgen kann, muss dies durch das Bundesverkehrsministerium oder einer anderen autorisierten Stelle erfolgen. Für eine solche Regelung bleibt nicht viel Zeit. Ich erinnere daran, dass die EU-Kommission ihr Mitglied Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die FFH-Richtlinie führt.“

Das Ziel von Natura 2000 ist der Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union. Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zur „Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen“ trat bereits 1992 in Kraft. Die Vogelschutzrichtlinie gibt es schon seit 1979: Sollte dem dramatischen Rückgang der Vogelarten entgegenwirken (EU 1979). Durch die Vogelschutzrichtlinie sind alle heimischen wildlebenden Vogelarten geschützt, einschließlich ihrer Eier, Nester und Lebensräume. Zusammen sind beide Naturschutz-Richtlinien von größter Bedeutung für den Erhalt der Biodiversität in Europa.

Veröffentlicht: 31. Januar 2023