Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 19. März die Änderung der Sondernutzungssatzung beschlossen. Mit der Veröffentlichung am 16. April sind die neuen Regelungen in Kraft getreten.
Die Änderungen betreffen insbesondere gastronomische Betriebe mit Außengastronomie, aber auch Einzelhandel sowie den ambulanten Handel.
Mehr Gestaltungsspielraum für Außengastronomie
Für gastronomisch genutzte Flächen im öffentlichen Raum gelten künftig erweiterte Möglichkeiten. So sind neben Sonnenschirmen nun auch weitere Sonnenschutzanlagen wie Markisen zulässig.
Auch bei der Abgrenzung von Außenbereichen gibt es mehr Spielraum: Diese darf künftig bis zu einer Höhe von 1,80 Metern erfolgen (bisher 1,60 Meter). Zudem können unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht ausschließlich gastronomische Betriebe öffentliche Flächen nutzen.
Neue Regelungen für Verkaufsstände
Auch für ortsfeste und bewegliche Verkaufsstände gibt es Änderungen. Der sogenannte ambulante Handel im Umherziehen – mit „Pingelscheinen“ – wird künftig eingeschränkt.
Bestehende Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit, laufen jedoch spätestens zum Ende dieses Jahres aus. Das betrifft auch den ambulanten Handel am Maschsee. Hier plant die Landeshauptstadt, künftig feste Verkaufsstandorte am Ostufer auszuweisen und über ein geregeltes Verfahren zu vergeben.
E-Scooter und Leihfahrräder erstmals geregelt
Erstmals enthält die Satzung auch klare Regelungen für E-Scooter und Leihfahrräder. Sowohl stationsbasierte als auch stationsunabhängige Angebote gelten nun ausdrücklich als Sondernutzung des öffentlichen Raums.
Abwägung zwischen Nutzung und Stadtbild
„Die neuen Regelungen tragen insbesondere den Wünschen der Betreiber*innen außengastronomischer Flächen Rechnung. Bei der Gestaltung haben sie nun mehr Möglichkeiten. Die Änderungssatzung ist das Ergebnis einer intensiven Abwägung gewerblicher Interessen und stadtgestalterischer Vorgaben sowie Anforderungen an die Verkehrssicherheit“, resümiert Wirtschafts- und Umweltdezernentin Anja Ritschel. „Ich danke allen Beteiligten für die konstruktive Zusammenarbeit und freue mich nun mit den Gastronomiebetrieben auf die Außensaison.“
Antragsverfahren bleibt unverändert
Für die Nutzung öffentlicher Flächen gilt weiterhin das bestehende Antragsverfahren.