So soll etwa durch Beispiele konkretisiert werden, was unter „störendem Verhalten“ zu verstehen ist. Auch sollen die Regelungen zum „aggressiven Betteln“ ausgeweitet werden. Diese und einige weitere Änderungen enthält der Vorschlag der Verwaltung, der nun in die Ratsgremien zur Beratung eingebracht wird. Als erstes Gremium wird sich der Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung am 11. Februar mit der Beschlussvorlage befassen. Die finale Entscheidung trifft der Rat.
„Die aktuelle SOG-Vorordnung hat sich grundsätzlich bewährt. Im Laufe der Zeit ist es aufgrund von neuen Entwicklungen notwendig, im Sinne der Sicherheit Anpassungen vorzunehmen“, erläutert Dr. Axel von der Ohe, Hannovers Erster Stadtrat und Ordnungsdezernent. Er unterstreicht: „Zudem kann die Bevölkerung einige Regelungen besser nachvollziehen, wenn diese mit konkreten Beispielen hinterlegt werden. Daneben gibt es auch den Ordnungskräften Handlungssicherheit, wenn noch klarer ist, was erlaubt ist und was nicht.“
Wurde in der bisherigen SOG-Verordnung allgemein gefordert, dass sich alle so zu verhalten haben, „dass andere Personen nicht gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt werden“, soll in der künftigen Verordnung das Verbot des „störenden Verhaltens“ (Paragraf 3) etwa durch die Beispiele Grölen, Belästigung von Personen, Liegenlassen von Spritzen, dauerhaftes Lagern, Verrichten von Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen, Spucken oder Ausspucken von Kaugummi konkretisiert werden. Die Beispiele verdeutlichen somit anhand typischer Situationen, was im öffentlichen Raum erlaubt und nicht erlaubt ist, und sorgen für Transparenz im Umgang mit den Regeln des Miteinander.
Der Abschnitt „Behinderungen und Gefährdungen“ (Paragraf 4) wurde dahingehend ergänzt, dass er das Waschen von Fahrzeugen und den Wechsel von Betriebsstoffen außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche, Betriebe und Anlagen verbieten soll.
Die Regelungen, was unter verbotenem „aggressiven Betteln“ (Paragraf 5) zu verstehen ist, sollen aufgrund der Einsatzerfahrung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung noch einmal deutlicher gefasst werden. So soll künftig auch das Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen, Krankheiten, persönlicher oder sozialer Notlagen verboten sein. Darüber hinaus soll eine Regelung eingeführt werden, die das aufdringliche und aggressive Anbieten von Waren, wie etwa Straßenzeitungen, im öffentlichen Raum verbietet. Der Verkauf des Straßenmagazins „Asphalt“ durch geschulte, registrierte Verkäufer*innen soll ausdrücklich erlaubt bleiben.
Während die SOG-Verordnung bisher nur das Füttern von wildlebenden Tauben auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verbietet, soll dieses Verbot mit der Neufassung der Verordnung auf Wasservögel und andere wildlebende Tiere ausgeweitet werden (Paragraf 9). Diese Ausweitung richtet sich insbesondere auf das Füttern von Enten, Gänsen und Schwänen. Mit dem Verbot will die Stadt unter anderem eine Falschfütterung, eine Überpopulation, die Verbreitung von Krankheitserregern und eine Verschlechterung der Gewässerqualität verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass Nahrungsreste Schädlinge wie Ratten anlocken. Während die geltende Maschseeordnung bislang schon das Füttern von Wasservögeln für den Maschsee verbietet, soll das Füttern dieser Tiere durch die neue SOG-Verordnung somit künftig stadtweit verboten sein.
Der komplette Verwaltungsvorschlag für die neue SOG-Verordnung mit Erläuterung der Änderungen ist online hier zu finden: https://e-government.hannover-stadt.de/lhhsimwebre.nsf/DS/0202-2026.
Aufgrund des Paragrafen 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) ist die Stadt für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks ermächtigt, zur Abwehr von abstrakten Gefahren Verordnungen zu erlassen. Eine abstrakte Gefahr liegt immer dann vor, wenn Handlungen oder Sachverhalte typischerweise dazu geeignet sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schäden an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verursachen, die die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie die Rechtsgüter der Einzelpersonen und die Einrichtungen des Staates umfasst. Die bestehende Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover vom 18. Juli 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2017, tritt gemäß Paragraf 61 NPOG spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Vor der Neufassung der Verordnung erfolgte eine Beteiligung der betroffenen Fachbereiche der Landeshauptstadt Hannover, der Polizeidirektion Hannover, der Region Hannover und des Zweckverbands Abfallwirtschaft Region Hannover.