Hilfe für die Ukraine

Steuerliche Erleichterungen für helfende Stiftungen

Um den Helfenden die Unterstützung der Betroffenen des Ukraine-Krieges zu erleichtern, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktuelle Verwaltungsanweisungen erlassen. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen gibt dazu eine Einschätzung.

Stiftungen für die Ukraine

Um den Helfer*innen die Unterstützung der Betroffenen des Ukraine-Krieges zu erleichtern, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit Verwaltungsanweisungen in einem BMF-Schreiben vom 17. März 2022 reagiert.

Erhöhung der Spenden- und Unterstützungsbereitschaft

Diese Regelungen sind ein guter Beitrag zur Erhöhung der Spenden- und Unterstützungsbereitschaft innerhalb der Wirtschaft und für Privatpersonen. Sie geben den Stiftungen und anderen gemeinnützigen Playern einen verlässlicheren Rahmen, um schnell und effektiv Hilfe in dieser Krisensituation leisten zu können.

Für welchen Zeitraum geltend die Regelungen?

Die Regelungen gelten für Hilfsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Was wurde geregelt?

Im Wesentlichen hat die Finanzverwaltung die bewährten Regelungen aus den BMF-Schreiben zur Flüchtlingskrise, zur Corona-Pandemie und zur Flutkatastrophe wieder aufgegriffen und zusammengefügt. Insgesamt gesehen werden wieder pragmatische Regelungen zur steuerlichen Behandlung der gewünschten Hilfen gefunden.

Mehr Rechtssicherheit aus steuerlicher Sicht

Es bleibt aber auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass diese Regelungen zwar aus steuerlicher Sicht mehr Rechtssicherheit für das Handeln der Stiftungen als Gemeinnützige Organisationen bringen; in stiftungsrechtlicher Hinsicht verbleibt jedoch ein gewisses Restrisiko, wenn Mittel außerhalb der Zwecke verwendet werden. Eine wohlwollende Prüfung der Sachverhalte seitens der Stiftungsaufsicht konnte in der Praxis jedoch festgestellt werden.

Im Detail sind folgende Regelungen enthalten:

  • Nachweiserleichterung für Spenden
  • Spendensammlung auch außerhalb der Satzungswecke
  • Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen – Zweckbetrieb
  • Aufwendung von Unternehmen als SponsoringMaßnahme
  • Arbeitslohnspende
  • Allgemeines für sämtliche steuerbegünstigten Körperschaften
  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal
  • Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal
  • Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

(Veröffentlicht: 24. März 2022)