Aufenthaltserlaubnis bis 2026 verlängert
Mit der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung werden ab dem 1. Februar 2025 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.
Einreise ohne Visum
Ukrainische Staatsbürger können für einen Kurzaufenthalt maximal 90 Tage visumfrei nach Deutschland einreisen.
Für darüber hinausgehende Aufenthalte sind Betroffene bis zum 04.03.2024 per Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit worden, so dass sie bis dahin für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel benötigen („Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“).
Diese Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels betrifft Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten ebenso wie Personen, die erst künftig einreisen. Ebenso erfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige, die nach dem Kriegsausbruch aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind.
Hinweis: Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des BMI befreit bis vorerst 04.03.2024 nicht nur ukrainische Flüchtlinge vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, sondern auch alle sonstigen Staatsangehörigen, die in der Ukraine wohnhaft waren und danach nach Deutschland eingereist sind.
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige:
Folgende Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, sollen nach Informationen des Bundesinnenministeriums eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der oben genannten Personengruppen
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren
- Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich nachweislich rechtmäßig nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt (also länger als 90 Tage), in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können
Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 nach Deutschland eingereist sind:
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sein sollten.
- Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können, können auch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen.
Bitte sprechen Sie mit Ihren Ausweisdokumenten in der Ausländerbehörde vor.
Hinweis: Aufgrund der täglichen Anpassungen der Rechtslage kann es tagesaktuell zu Änderungen der Abläufe kommen (Stand 04.12.2023).
Allgemeine Fragen und Antworten zur Einreise
zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland:
Bundesamt für Flüchtlinge:
https://www.bamf.de
Infoportal der Niedersächsischen Landesregierung:
https://www.niedersachsen.de
Infoportal der Agentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de