Fragen und Antworten zum Thema Pflege

10. An wen wende ich mich, wenn eine amtliche Betreuung eingerichtet werden soll?

Für die Entscheidung zur Einrichtung einer förmlichen Betreuung ist das Amtsgericht zuständig.

In der Broschüre "Vorsorgevollmacht für Unfall, Krankheit und Alter" gibt es auch Tipps zur Betreuungsverfügung.

Die Betreuung kann allumfassend sein oder auch nur einzelne Aufgabenfelder definieren (z.B. Behördenangelegenheiten).

Eine Betreuung kann von dem/der Betroffenen selbst, einer anderen Person oder einer Behörde angeregt werden, indem er/sie dem Gericht formlos mitteilt, warum eine gesetzliche Betreuung erforderlich erscheint. Gegen den Willen einer/eines Betroffenen wird eine gesetzliche Betreuung nur dann angeordnet, wenn diese/r infolge einer Krankheit oder ähnlichem in ihrer/seiner Geschäftsfähigkeit so weit eingeschränkt ist, dass sie/er die Tragweite ihrer/seiner Entscheidungen nicht mehr überblicken kann.

Durch eine im Voraus getroffene Betreuungsverfügung kann man dem Gericht einen Vorschlag machen, von welcher Person man in solchem Fall betreut werden möchte. Die vorgeschlagene Person sollte natürlich mit ihrer Benennung einverstanden sein. Nach Möglichkeit wird das Gericht einem solchen Wunsch nachkommen.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Betreuungsstelle der Region Hannover und das Amtsgericht.

Im Internetportal des Kommunalen Seniorenservice Hannover finden Sie die Adressen und Telefonnummern der lokalen Stellen.