Veränderungen in der Umgebung von Baudenkmalen

(§ 8 NDSchG)

Maßnahmen in der Umgebung von Baudenkmalen dürfen deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Dies können Abbrüche, Neubauten oder Umbauten in der Nachbarschaft sein. Bauherren und Architekten, die in der Nachbarschaft von Denkmalen Maßnahmen planen, müssen sich vergewissern, inwieweit sie denkmalfachliche Belange zu berücksichtigen haben.