Was versteht man unter Zumutbarkeit von Arbeit ?

Auch Arbeit unterhalb des gewohnten Niveaus ist zumutbar.

Als Empfänger von Leistungen sind Sie durch Gesetz verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind (es sei denn, die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes oder die Pflege eines Angehörigen hindern Sie). Sie müssen auch bereit sein Arbeit anzunehmen, die unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt bezahlt wird, solange die Entlohnung nicht als sittenwidrig anzusehen wäre.

Pflichtverletzungen, für die Sie keinen wichtigen Grund anführen können, haben empfindliche finanzielle Folgen. So werden z. B. für den, der eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahmen ablehnt oder keine eigenen Anstrengungen unternimmt, Arbeit zu finden, die Leistungen um 30 % gekürzt; und das für drei Monate. Bei weiterer Pflichtverletzung wird nochmals gekürzt, die Kürzungen können sich unter Umständen auch auf Mehrbedarfe und auf die Kosten für Unterkunft und Heizung erstrecken. Auch eine völlige Einstellung der Leistungen ist möglich.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 25 Jahren, die eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnen oder sich nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz bemühen, erhalten für die Dauer von drei Monaten überhaupt keine Geldleistung der Grundsicherung oder aus nachrangigen Sicherungssystemen. Kosten für Unterkunft und Heizung werden in dieser Zeit nur unmittelbar an den Vermieter gezahlt.

Mehr Informationen gibt es:

Bundesagentur für Arbeit

Informationen zum Arbeitslosengeld II

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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Erste Basisinformationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Arbeitslosengeld II

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