Beratung und Unterstützung

Infos zu Beistandschaften, Unterhalt und Sorgerecht

Unterstützung für Mütter, die bei der Geburt ihres Kindes nicht mit dem Vater verheiratet sind.

Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachbereichs Jugend der Region Hannover gerne zur Verfügung. Bitte rufen Sie an, um einen Termin und den Ort des Gesprächs zu vereinbaren.

Beistandschaft für Ihr Kind

Sie können kostenlos beim Fachbereich Jugend für Ihr Kind eine „Beistandschaft“ beantragen. Im Rahmen dieser Beistandschaft können wir Ihnen und Ihrem Kind bei der Vaterschaftsfeststellung helfen. Dies kann durch die schriftliche Anerkennung des Vaters mittels einer beglaubigten Urkunde geschehen. Notfalls muss die Vaterschaft durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt werden.

Im Rahmen einer Beistandschaft können Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Unterstützung erhalten. Die Beistandschaft kann auf Wunsch auf die Feststellung der Vaterschaft oder nur auf die Geltendmachung von Un-terhaltsansprüchen beschränkt werden.

Für die Beistandschaft durch den Fachbereich Jugend genügt ein schriftlicher Antrag. Die Beistandschaft wird beendet, wenn Sie dies schriftlich verlangen. Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Als werdende Mutter können Sie diese Beistandschaft auch schon vor der Geburt Ihres Kindes beantragen.

Sollten Sie Ihren Wohnort wechseln, wäre der Fachbereich Jugend für eine entsprechende Information dankbar.

Die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Vater nicht verheiratet sind, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vaterschaft erst dann festgestellt, wenn der Vater durch eine Urkunde die Vaterschaft anerkennt oder wenn dies durch ein gerichtliches Verfahren entschieden wird. Auf jeden Fall ist es für Ihr Kind aber auch für Sie als Mutter von Bedeutung, dass die Vaterschaft festgestellt wird.

Durch die wirksame Vaterschaftsfeststellung erwirbt Ihr Kind gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche. Falls Sie Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen beantragen , werden Sie nach dem Vater des Kindes befragt.

Wenn Ihr Kind älter wird, will es wissen, wer der Vater ist. Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist für die Selbstsicherheit jedes Menschen von großer Bedeutung.

Wenn Sie mit dem Vater des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (durch eine Sorgeerklärung) ist Voraussetzung, dass die Vaterschaft vorher festgestellt worden ist.

Wir empfehlen, die Vaterschaft sofort nach der Geburt feststellen zu lassen. Die spätere Vaterschaftsfeststellung könnte streitig werden und der Unterhalt für die Vergangenheit könnte verloren gehen.

Die Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung

Der Vater Ihres Kindes kann kostenlos beim Fachbereich Jugend oder beim Standesamt durch eine Urkunde seine Vaterschaft anerkennen. Diese Anerkennung bedarf jedoch der Zustimmung der Mutter.

Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich.

Wenn der Vater des Kindes nicht bereit sein sollte, die Vaterschaft anzuerkennen, kann der Fachbereich Jugend als Beistand Ihres Kindes beim Familiengericht Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Unterhaltsbetrages einreichen.

Die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

Um den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater abzusichern, ist es ratsam, seine Unterhaltsverpflichtung schriftlich in einer Urkunde festzulegen. Anstelle des Unterhalts kann auch eine einmalige Abfindung vereinbart werden. Die Unterhaltsurkunde kann beim Fachbereich Jugend kostenlos erstellt werden (bis einen Tag vor dem 21. Geburtstag des unterhaltsberechtigten Kindes).

Die gemeinsame elterliche Sorge

Wenn Sie mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind, haben Sie die alleinige elterliche Sorge. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Nach der neuen Rechtslage ist es möglich, dass Sie – ohne verheiratet zu sein – mit dem Vater die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Dazu müssen die Eltern eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben. Diese muss öffentlich beurkundet werden, was bei einem Notar oder beim Fachbereich Jugend erfolgen kann.

Wenn Sie und der Vater sich später trennen sollten und eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wünschen, ist dies nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich. Die elterliche Sorge kann dann auf jeden der beiden Elternteile alleine übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass Ihr Kind der alleinigen Übertragung widerspricht. Diese Widerspruchsmöglichkeit steht Ihrem Kind ab dem 14. Geburtstag zu. Auch bei Alleinsorge der Mutter hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind.

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Der Unterhaltsanspruch eines Elternteils aus Anlass der Geburt

Der Vater hat der Mutter Betreuungsunterhalt zu gewähren. Soweit die Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, beginnt die Unterhaltspflicht frühestens 4 Monate vor der Geburt und endet grundsätzlich 3 Jahre nach der Geburt. Betreut der Vater das Kind, kann er Betreuungsunterhalt von der Mutter verlangen.

Sorgeerklärungen

Elterliche Sorge

Alleinige elterliche Sorge durch die Kindesmutter und die Möglichkeit der gemeinsame Sorge durch beide Elternteile

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Gesetzliche Vertretung

Beistandschaften

Diese spezielle Form der gesetzlichen Vertretung übernimmt Aufgaben wie die Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

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Bedeutung und Möglichkeiten

Vaterschaft und Vaterschaftsfeststellung

Voraussetzung für die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge und für Unterhaltsansprüche sowie Erb- und ggf. auch Rentenansprüche des Kindes gegen...

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Unterhalt für mein Kind

Unterhaltsvorschuss

Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter: Wer erhält Unterhaltsvorschuss? Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? Wie lange wird Unterhaltsvorschuss geza...

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