Renovieren beim Auszug

Renovieren beim Auszug ohne Fehler

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Die meisten Mietverträge enthalten die Vorgabe, dass der Mieter in regelmäßigen Abständen renovieren muss. Dazu gehören vor allem Schönheitsreparaturen.

Blau weiße Wand; Farbeimer; Leiter

Das bedeutet, dass Schäden beseitigt werden müssen, die durch die normale Wohnungsnutzung entstehen und auch leicht zu beseitigen sind. Dazu gehört:

  • Tapezieren
  • Streichen
  • Löcher verschließen

Für den Mieter ist oft nicht leicht zu erkennen, welche zusätzlichen Klauseln rechtswirksam sind und welche nicht. Bei unwirksamen Klauseln liegt die Verantwortung für die Renovierung beim Vermieter.

 

Vollständiges Renovieren beim Auszug?

Renovieren beim Auszug muss zwar sein, aber nur in einem gewissen Umfang. Nicht zulässig ist z. B. die Forderung, dass der Mieter die Wohnung vollständig renovieren muss. Hier ist entscheidend, in welchem Zustand die Wohnung ist. Wer z. B. nach recht kurzer Zeit wieder auszieht, kann zum Renovieren beim Auszug nicht verpflichtet werden, wenn keine Gebrauchsspuren sichtbar sind. Es handelt sich also um Einzelfallentscheidungen. War der Mieter starker Raucher oder hat er anderweitig Schäden verursacht, kann das im Extremfall zur Verpflichtung der vollständigen Renovierung führen.

 

Regelmäßiges Renovieren vernachlässigt

Manche Mietverträge sehen starre Renovierungsabstände vor. Aus ihnen geht dann hervor, dass der Mieter z. B. Küche und Bad alle drei Jahre sowie andere Räume alle fünf Jahre zu renovieren hat. Auch diese Klausel ist unwirksam. Kommt es beim Auszug deshalb zu Auseinandersetzungen, kann der Vermieter das Renovieren beim Auszug nur verlangen, wenn es der Zustand der Wohnung auch erfordert.

 

Auszug nach sehr langer Mietzeit

Das Renovieren beim Auszug ist besonders nach sehr langer Mietdauer ein Streitthema, wenn die Wohnung als "verwohnt" bezeichnet wird. Hier kann eine vollständige Renovierung beim Auszug nötig werden. Die Frage ist allerdings, wer dafür verantwortlich ist. Auch hier muss im Einzelfall entschieden werden. Schäden, die durch den nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, liegen in der Verantwortung des Mieters. Das können z. B. Beschädigungen an Fliesen sein. Handelt es sich aber um Schäden, die in der langen Gebrauchszeit begründet sind, ist der Vermieter in der Pflicht.

 

Endrenovierung der Wohnung

Viele Mietverträge sehen vor, dass das Renovieren beim Auszug auch das Streichen der Wände in weißer Farbe beinhaltet. Solange der Mieter die Wohnung nutzt, kann er die Farbe der Wände selbst bestimmen. Bei der Übergabe müssen die Wände allerdings neutral sein. Sie müssen also nicht zwingend weiß gestrichen werden. Hintergrund ist, dass der Vermieter die Wohnung in einem neutralen Zustand präsentieren muss, um sie neu vermieten zu können. Oftmals werden dabei schon Einigungen mit dem neuen Mieter getroffen, von denen alle drei Parteien profitieren. Dass Tapeten vollständig abgekratzt werden, kann der Vermieter hingegen nicht verlangen, wie er auch für Reparaturen am Mauerwerk selbst verantwortlich ist.