EU-Institutionen

Europäische Investitionsbank (EIB)

Die Bank der Europäischen Union für langfristige Finanzierungen

Gebäude der Europäischen Investitionsbank

Die Europäische Investitionsbank wurde 1958 als Bank der Europäischen Union für langfristige Finanzierungen gegründet.

Die EIB ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete öffentlich-rechtliche Einrichtung. Sie ist finanziell autonom und nicht an Weisungen von Kommission oder Parlament gebunden, konsultiert diese jedoch. Zusammen mit dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) bildet sie die EIB-Gruppe. Kapitaleignerinnen und -eigner der EIB sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die EIB verfolgt keinen Erwerbszweck und verfügt nicht über Einkünfte aus Giro- und Sparkonten. Sie erhält keine Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union, sondern finanziert sich vorwiegend aus Anleihen auf den Kapitalmärkten.

Sie ist das Finanzierungsinstrument der Europäischen Union. Die Aufgabe der Bank besteht darin, zu einer ausgewogenen Entwicklung, zur Integration sowie zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der EU-Mitgliedstaaten beizutragen.

Die Europäische Investitionsbank ist zuständig für die Vergabe von Krediten und Bürgschaften an öffentliche und private Institutionen in Übereinstimmung mit den Zielen der Union. Finanziert werden förderungswürdige Projekte in der Regel mit bis zu 50% der Gesamtsumme. Der Kredit wird zu günstigen Bedingungen (z.B. niedrigen Zinsen) zur Verfügung gestellt. Die Investitionsziele werden von der EIB in einem "operativen Gesamtplan" für einen Zeitraum von drei Jahren festgelegt.
Die Europäische Investitionsbank (EIB) befindet sich in gemeinsamem Besitz der EU-Mitgliedstaaten. Sie hat folgende Zielsetzungen:

  • Europas Potenzial in Bezug auf Wachstum und Beschäftigung voll auszuschöpfen
  • Maßnahmen gegen den Klimawandel zu unterstützen
  • EU-Politik außerhalb der EU zu fördern

Die Beschlüsse der Bank werden von folgenden Organen gefasst: Rat der Gouverneurinnen und Gouverneure, Verwaltungsrat und Direktorium. Außerdem prüft der Prüfungsausschuss, bestehend aus drei vom Rat der Gouverneurinnen und Gouverneure ernannten Mitgliedern, jährlich die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte und Bücher.