Reisevorbereitung

Beglaubigung der Bescheinigung zur Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen

Reisende, die auf Betäubungsmittel angewiesen sind, benötigen für die Mitnahme der Medikamente im Ausland eine beglaubigte Bescheinigung ihres Arztes. Die Beglaubigung erhalten Reisende beim Gesundheitsamt.

Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dürfen aufgrund ärztlicher Verschreibung verordnete Betäubungsmittel nur für die Dauer der Reise in angemessener Menge als Reisebedarf mitgenommen werden. Dabei dürfen die Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden.

Nähere Einzelheiten können von dieser Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte entnommen werden: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/_node.html

Dort finden sich auch die Formulare für die Bescheinigungen, die vom verordnenden Arzt ausgefüllt werden müssen.

Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln beachten Sie bitte Folgendes:

Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens:
Für Staaten die dem Schengener Abkommen angehören, muss die vom verordnenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung vom Gesundheitsamt beglaubigt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich (siehe Information "Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens").

Reisen in andere Länder:
Um Betäubungsmittel bei Reisen in andere Länder mitnehmen zu können, sollten Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen (siehe Information "Reisen in andere Länder"). Da es keine verbindlichen internationalen Bestimmungen gibt, ist es Ihnen dringend anzuraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. Hierzu können Sie sich die erforderlichen Informationen ggf. beim Auswärtigen Amt oder der entsprechenden Landesvertretung (Konsulat oder Botschaft) einholen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt in der Regel maximal 30 Tage. Die Beglaubigung der ärztlichen Bescheinigung kann in Niedersachsen durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden.
Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, sollten Sie abklären, ob die benötigten Betäubungsmittel im Reiseland verfügbar sind oder durch einen ortsansässigen Arzt verschrieben werden können.

Was muss für eine Beglaubigung beachtet werden?

  • Es empfiehlt sich, die vom verordnenden Arzt/Ärztin ausgefüllte Bescheinigung mit mindestens einer Woche Vorlauf an das Gesundheitsamt zu senden/faxen zu lassen, damit sie hier schon gesichtet werden kann. Fehlerhafte oder unvollständige Bescheinigungen können nicht beglaubigt werden. Bei kürzeren Vorlaufzeiten kann eine Bearbeitung bis Reisebeginn ggf. nicht gewährleistet werden.
  • Vorherige Absprache und Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt
    • Vorgelegt werden müssen die vom verordnenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung im Original und der gültige Personalausweis

Welche Gebühren fallen an?

12 Euro pro Bescheinigung

Rechtliche Grundlage

Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517)
Außerhalb des Schengen Raums: Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB)

Dokumente