Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten

Informationen zur Fahrlehrererlaubnis und Fahrschulerlaubnis sowie Ansprechpersonen.

Fahrlehrerlaubnis

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, benötigt eine Fahrlehrerlaubnis.

Von einer Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch gemacht werden.

Die (Grund-) Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird in einem zweistufigen Verfahren erteilt. In der ersten Phase findet eine achtmonatige Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte statt und endet mit dem Ablegen einer Fahrpraxisprüfung sowie einer mündlichen und schriftlichen Fachkundeprüfung.

Nun erhält der Bewerber auf Antrag eine Anwärterbefugnis, mit der er in der zweiten Phase während seiner mindestens viermonatigen praktischen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule das theoretisch Erlernte umsetzt. Diese zweite Phase endet mit Ablegen einer theoretischen und praktischen Lehrprobe. Erst mit erfolgreichem Absolvieren der Lehrproben erhält der Anwärter die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE.

Was benötige ich für einen Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis?

Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich. Auf Wunsch kann Ihnen dazu ein Formular zugesandt werden. 

Dem Antrag fügen Sie bitte bei:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis)
  • Lebenslauf
  • Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und an das Sehvermögen
    oder ein Kartenführerschein mit den gültigen und nach dem 31.12.1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE,
  • eine Kopie des nach dem 01. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins (sie muss amtlich beglaubigt sein - oder der Führerschein wird zur Einsichtnahme vorgelegt),
  • ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
  • eine Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte nebst Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn
  • ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate ist (wird der Behörde nach Beantragung in Ihrer Wohnsitzgemeinde direkt zugesandt).

Eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister wird durch die Genehmigungsbehörde eingeholt.

Fahrschulerlaubnis

Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.

Was benötige ich für einen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis?

Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich. Auf Wunsch kann Ihnen dazu ein Formular zugesandt werden.  Der Antrag sollte Name und Anschrift der Fahrschule enthalten und die Angabe, für welche Klasse(n) die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll.

Dem Antrag fügen Sie bitte bei:

  • eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
  • Unterlagen die bestätigen, dass Sie mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig waren,
  • eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme,
  • eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
  • einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
  • eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  • eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist,
  • eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,
  • ein erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein darf.

Ansprechpartnerinnen

Für Fahrlehrer bzw. Fahrlehreranwärter und Fahrschulen aus:

  • Barsinghausen
  • Garbsen
  • Langenhagen
  • Neustadt
  • Ronnenberg
  • Seelze
  • Springe
  • Wunstorf

Frau Dilek
Zimmer 265
Tel. 0511/616-23965

  • Burgdorf
  • Isernhagen
  • Laatzen
  • Lehrte
  • Sehnde
  • Uetze
  • Wedemark

Frau Trautmann
Zimmer 265
Tel. 0511/616-26464

  • Burgwedel
  • Gehrden
  • Hemmingen
  • Pattensen
  • Wennigsen
  • Grundsätzliche Fragen

Frau Wenig
Zimmer 264
Tel. 0511/616-22987
(Mo. bis Fr. von 08.00 bis 12.00 Uhr)

Bitte vereinbaren Sie Besuchstermine immer vorab telefonisch!